Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einem Mietvertrag eine Einzelfirma als Mieter benannt und die Vertragsurkunde von dem Namensträger für diese ohne Vertretungszusatz unterschrieben, kommt der Vertrag mit der Einzelfirma zustande. Zwar geht nach der Rechtsprechung zu unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten selbst bei fehlerhafter Bezeichnung des Unternehmens dahin, dass der wahre Unternehmensträger Vertragspartei wird und nicht der für ihn Handelnde. Das ändert indes nichts an der den Handelnden treffenden Haftung, wenn er gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner den Rechtsschein erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für Verbindlichkeiten haftet, obwohl es sich bei ihm um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungsmasse handelt.

2. Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung schließt die Pflicht ein, Störungen des Mietgebrauchs durch Dritte abzuwehren. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Mieter seine Anzeigepflicht gemäß § 536c BGB nachkommt.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 21.08.2015; Aktenzeichen 10 O 187/14)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.8.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Duisburg wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Vorenthaltung der Mietsache auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von September 2013 bis einschließlich März 2014 in Anspruch. Insoweit wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG Duisburg vom 21.8.2015 Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.8.2015 verkündete Urteil des LG Duisburg hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Nach den Umständen des Falles ist keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).

Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das LG sein Versäumnisurteil vom 20.2.2015 mit dem angefochtenen Urteil aus zutreffenden Erwägungen aufrechterhalten.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 4.2.2016, in dem er ausgeführt hat:

"Der vom Beklagten mit der Berufung weiter verfolgte Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung ist unbegründet.

Der Kläger kann den Beklagte auf der Grundlage von § 546a Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB für den Zeitraum von September 2013 bis einschließlich März 2014 auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von (7 Monate × EUR 892,50 =) EUR 6.247,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2014 in Anspruch nehmen.

1. Denn der Beklagte hat das streitgegenständliche, von ihm mit schriftlichem Vertrag vom 17.8.2010 angemietete Grundstück nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.8.2013 nicht im Sinne von § 546 Abs. 1 BGB zurückgegeben, sondern es dem Kläger im Sinne von § 546a Abs. 1 BGB in einen Nutzungsentschädigungsanspruch begründender Weise vorenthalten.

a) Wie das LG zutreffenden festgestellt hat, ist der streitgegenständliche Mietvertrag vom 17.8.2010 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen.

aa) Der schriftliche Mietvertrag vom 17.8.2010 weist als Mieter im Rubrum die Einzelfirma P. Containerservice aus und trägt - ohne jeden Vertretungszusatz - die Unterschrift des Beklagten persönlich. In nicht zu beanstandender Weise ist das LG nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte nicht bewiesen habe, in Vertretung einer Gesellschaft, nach seinem erst im Verlaufe des Rechtsstreits korrigierten Vortrag in Vertretung der Firma PCS Container Service Limited gehandelt zu haben. Der von ihm in diesem Zusammenhang benannte Zeuge S. hat gerade nicht bestätigt, dass der Beklagte ihm gegenüber bei Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich erklärt habe, den Mietvertrag als Vertreter der Firma PCS Container Service Limited abzuschließen.

Der Zeuge S. hat anlässlich seiner Vernehmung lediglich ausgesagt, dass der Beklagte eines Tages erschienen sei und angefragt habe, ob er ein Grundstück anmieten könne. Dass es auch Gesellschaften wie eine P. Limited oder eine P. GmbH gebe, habe er, der Zeuge, vor Abschluss des Mietvertrages nicht gewusst und nie gehört. Es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Firmierung, wie im Mietvertrag angegeben, nicht ...

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