Zunächst mit Erfolg! Die Verwendungsüberwachung sei K zwar zurechenbar. Das bloße Ablesen von Messwerten von einem Messgerät, das im Eigentum eines Dritten stehe, also das bloße "Messwerteerfassen" allein reiche allerdings nicht aus. Die Einordung als Verwender von Messgeräten sei vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der Messdienstleister über das bloße Ablesen hinaus weitere Aufgaben oder Rechtspositionen in Bezug auf die Messgeräte übernehme. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn die Geräte im Eigentum des Messdienstleisters verblieben und er mit dem Grundstückseigentümer ein umfassendes "Dienstleistungspaket" vertraglich vereinbare, welches den Zweck habe, dem Eigentümer jegliche eigene nach der Heizkostenverordnung erforderliche Verwendung der Messgeräte abzunehmen und die Verantwortung für sämtliche Zugriffsnotwendigkeiten von Anfang an dem Messdienstleister zu übertragen bzw. ihm zu belassen. Hieran fehle es. K sei aber wegen ihrer Stellung als Verwenderin von Messwerten und den daraus resultierenden Pflichten verantwortlich. Indem K die Messergebnisse zur Erfüllung ihrer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehenden vertraglichen Pflicht ablese, dieser mitteile und darüber hinaus mithilfe der Messwerte Abrechnungsentwürfe erstelle, habe sie die von ihr an den Messgeräten erfassten Messwerte i. S. v. § 3 Nr. 23 MessEG im geschäftlichen Verkehr genutzt. K sei den ihr nach § 33 Abs. 2 MessEG resultierenden Kontrollpflichten durch die vertragliche Abrede mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Eine "Vergewisserung" und "Bestätigung" i. S. v. § 33 Abs. 2 MessEG setze eine vertragliche Abrede voraus, die über einen pauschalen Verweis auf nur fragmentarisch angesprochene "gesetzliche Bestimmungen" hinausgehe und erkennen lasse, dass sich die Vertragsparteien mit den im Einzelfall vorhandenen Geräten konkret auseinandergesetzt und die Frage nach der effektiven Überwachung der Eichfristen bewusst geregelt hätten. Der Gebührenbescheid sei jedoch ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, da nicht erkennbar sei, ob das Eichamt geprüft habe, ob auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verantwortlich ist

Hinweis

  1. Ein Messdienstleistungsunternehmen kann seinen aus § 33 Abs. 2 MessEG folgenden Kontrollpflichten durch eine vertragliche Abrede mit dem Verwender der Messgeräte genügen. Formelhafte Vertragsbestimmungen, die allein die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug nehmen, reichen dafür aber nach Ansicht des VGH nicht aus. Vielmehr bedarf es einer effektiven Überwachung der Eichfristen.
  2. Der Fall beleuchtet die öffentlich-rechtliche Rechtslage. Danach galt schon immer, dass die Verwendung nicht geeichter Geräte ordnungswidrig ist. Daneben gibt es aber eine wohnungseigentumsrechtliche Seite. Die Frage ist, ob es wohnungseigentumsrechtlich ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, die Messwerte von nicht mehr geeichten Geräten für die Abrechnung zu nutzen. Dies ist zu bejahen. Innerhalb der Wohnungseigentumsanlage ist es am Verwalter, als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Eichfristen zu überwachen und dafür zu sorgen, dass es nicht zu Messwerten von nicht geeichten Geräten kommt.
  3. Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegenden Geräte zu prüfen, ob sie noch geeicht sind. Bedarf es dazu des Sachverstands eines Dritten und muss der Verwalter einen Vertrag schließen, darf er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten.
  4. Die Eichfrist für Kaltwasserzähler beträgt zurzeit grundsätzlich 6 Jahre (siehe Anlage 7 zur Mess- und Eichverordnung, Ordnungsnummer 5.5.1). Die Eichfrist für Warmwasserzähler beträgt hingegen grundsätzlich 5 Jahre (siehe Anlage 7 zur Mess- und Eichverordnung, Ordnungsnummer 5.5.2). Im Referentenentwurf zur Novelle der Mess- und Eichverordnung vom Januar 2021 sind die Fristen angepasst auf 6 Jahre. Die Wohnungswirtschaft fordert einen längeren Turnus, um die Haushalte zu entlasten. Die Verbände der Immobilienbranche, darunter der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW), der GdW Bundesverband Deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen und der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV), sind der Ansicht, die geplante Anpassung reiche nicht. Der Austausch von Wasserzählern in Wohngebäuden müsse in einem deutlich längeren Turnus von mindestens 10 Jahren stattfinden. Die Verbände berufen sich auf eine Studie des Hamburg Instituts, in der die Gutachter zu dem Schluss kommen, dass die gängigen Wasserzähler in Stichproben selbst nach 20 Betriebsjahren noch zu rund 95 % genaue Messergebnisse innerhalb der eichrechtlich zulässigen Fehlergrenzen erzielen.
 
Hinweis

Die Bundesregierung hat Ende Dezember 2020 auch den Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vorgelegt. Seit 2015 habe sich gezeigt, dass einige Vorschriften redaktionell angepasst werden müssten, um der Umsetzung europäischer Richtlinien bes...

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