1 Leitsatz

Ein Messdienstleistungsunternehmen, das einen Ablese- und Abrechnungsservice an fremden Messgeräten erbringt, wird durch diese Tätigkeit nicht zum Verwender der Messgeräte. Messwerteverwender können ihrer aus § 33 Abs. 2 MessEG folgenden Kontrollpflicht durch eine vertragliche Abrede mit dem Verwender der Messgeräte genügen, wenn diese erkennen lässt, dass sich die Vertragsparteien mit den im Einzelfall vorhandenen Geräten auseinandergesetzt und die Frage nach der Überwachung der Eichfristen bewusst geregelt haben.

2 Normenkette

§ 33 MessEG

3 Das Problem

Das Messdienstleistungsunternehmen K wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Gebührenschuldnerin für eine eichrechtliche Verwendungsüberwachung von Kaltwassermessgeräten, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. K hatte mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Z im Jahr 2009 einen Dienstvertrag geschlossen. K ist danach verpflichtet, den Verbrauch des kalten Wassers jährlich zu erfassen und mitzuteilen, wie der Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umzulegen ist. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der K ist die Z "nach den gesetzlichen Bestimmungen" für die "vollständige Ausrüstung der Liegenschaft mit geeigneten Erfassungsgeräten und eine verbrauchsabhängige Abrechnung" verantwortlich. Das Eichamt B stellt im Rahmen einer Verwendungsüberwachung fest, dass die Eichfrist der Kaltwassermessgeräte teilweise seit mehr als 10 Jahren abgelaufen ist. Das Eichamt bestimmt, dass K die Kosten der Verwendungsüberwachung zu tragen hat. Gegen diesen Bescheid geht K vor.

4 Die Entscheidung

Zunächst mit Erfolg! Die Verwendungsüberwachung sei K zwar zurechenbar. Das bloße Ablesen von Messwerten von einem Messgerät, das im Eigentum eines Dritten stehe, also das bloße "Messwerteerfassen" allein reiche allerdings nicht aus. Die Einordung als Verwender von Messgeräten sei vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der Messdienstleister über das bloße Ablesen hinaus weitere Aufgaben oder Rechtspositionen in Bezug auf die Messgeräte übernehme. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn die Geräte im Eigentum des Messdienstleisters verblieben und er mit dem Grundstückseigentümer ein umfassendes "Dienstleistungspaket" vertraglich vereinbare, welches den Zweck habe, dem Eigentümer jegliche eigene nach der Heizkostenverordnung erforderliche Verwendung der Messgeräte abzunehmen und die Verantwortung für sämtliche Zugriffsnotwendigkeiten von Anfang an dem Messdienstleister zu übertragen bzw. ihm zu belassen. Hieran fehle es. K sei aber wegen ihrer Stellung als Verwenderin von Messwerten und den daraus resultierenden Pflichten verantwortlich. Indem K die Messergebnisse zur Erfüllung ihrer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehenden vertraglichen Pflicht ablese, dieser mitteile und darüber hinaus mithilfe der Messwerte Abrechnungsentwürfe erstelle, habe sie die von ihr an den Messgeräten erfassten Messwerte i. S. v. § 3 Nr. 23 MessEG im geschäftlichen Verkehr genutzt. K sei den ihr nach § 33 Abs. 2 MessEG resultierenden Kontrollpflichten durch die vertragliche Abrede mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Eine "Vergewisserung" und "Bestätigung" i. S. v. § 33 Abs. 2 MessEG setze eine vertragliche Abrede voraus, die über einen pauschalen Verweis auf nur fragmentarisch angesprochene "gesetzliche Bestimmungen" hinausgehe und erkennen lasse, dass sich die Vertragsparteien mit den im Einzelfall vorhandenen Geräten konkret auseinandergesetzt und die Frage nach der effektiven Überwachung der Eichfristen bewusst geregelt hätten. Der Gebührenbescheid sei jedoch ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, da nicht erkennbar sei, ob das Eichamt geprüft habe, ob auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verantwortlich ist

Hinweis

  1. Ein Messdienstleistungsunternehmen kann seinen aus § 33 Abs. 2 MessEG folgenden Kontrollpflichten durch eine vertragliche Abrede mit dem Verwender der Messgeräte genügen. Formelhafte Vertragsbestimmungen, die allein die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug nehmen, reichen dafür aber nach Ansicht des VGH nicht aus. Vielmehr bedarf es einer effektiven Überwachung der Eichfristen.
  2. Der Fall beleuchtet die öffentlich-rechtliche Rechtslage. Danach galt schon immer, dass die Verwendung nicht geeichter Geräte ordnungswidrig ist. Daneben gibt es aber eine wohnungseigentumsrechtliche Seite. Die Frage ist, ob es wohnungseigentumsrechtlich ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, die Messwerte von nicht mehr geeichten Geräten für die Abrechnung zu nutzen. Dies ist zu bejahen. Innerhalb der Wohnungseigentumsanlage ist es am Verwalter, als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Eichfristen zu überwachen und dafür zu sorgen, dass es nicht zu Messwerten von nicht geeichten Geräten kommt.
  3. Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegenden Geräte zu prüfen, ob sie noch geeicht sind. Bedarf es dazu des Sachverstands eines Dritten und muss der Verwalter einen Vertrag schließen, darf er die Gemein...

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