Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Suhl (Urteil vom 24.05.2000; Aktenzeichen 1 C 883/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Suhl vom 24.05.2000, Aktenzeichen: 1 C 883/99, wie folgt

abgeändert

und

neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 36,58 EUR (71,54 DM) nebst 9 % Zinsen hieraus seit dem 15.08.1996 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird als derzeit nicht fällig abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat die Klägerin/Berufungsbeklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Betriebskosten, insbesondere Heizungskosten, für die Jahre 1995, 1996 und 1998.

Entsprechend dem am 29.09.1967 vom Beklagten und … unterschriebenen schriftlichen Mietvertrags (Anlage B 2 – Blatt 61 d.A.) bewohnen die Beklagten seit dem 01.10.1967 im 3. Stock des zehngeschossigen Wohnhochhauses … eine 59,05 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad und Loggia.

Die monatliche Miete (ursprünglich 110,50 MDN) ist bis zum 3. Werktag eines Monats im voraus an den Vermieter zu zahlen.

Am 16.07.1991 (Anlage K 11 – Bl. 78–80 d.A.) erhöhte die Klägerin die Miete für die Wohnung der Beklagten zum 01.10.1993 auf 118,31 DM (Grundmiete) zuzüglich einer monatlichen Betriebskosten-Vorauszahlung in Höhe von 112,19 DM (für laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, Wasserversorgung/Entwässerung, Beleuchtung/Luftschachtreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Ungezieferbekämpfung/Hausreinigung, Straßenreinigung/Müllabfuhr, Gartenpflege, Hausrat und Aufzug) und 153,53 DM Heizung, insgesamt 384,03 DM,

Die Klägerin wollte die Betriebskosten jährlich entsprechend dem Abrechnungszeitraum vom 01.10. bis 30.09. den Beklagten gegenüber abrechnen.

Mit Schreiben vom 26.03.1996 (Anlage K 8 – Blatt 47–49 d.A.) verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer ab Juni 1996 zu zahlenden Miete in Höhe von 546,20 DM (Grundmiete: 274,57 DM zuzüglich Beschaffenheitszuschlag für Fenster mit 17,72 DM, 124,– DM Heizung, 129,91 DM Betriebskosten-Vorauszahlung). Die Beklagten stimmten einer Erhöhung auf 256,67 DM zu und zahlten zunächst eine Gesamtmiete von 510,58 DM an die Klägerin.

Am 01.07.1996 rechnete die Klägerin den Beklagten gegenüber die Betriebskosten für das Jahr 1995 ab (Anlage K 1 – Blatt 36 d.A.).

Auf die Wohnung der Beklagten entfielen Heizkosten in Höhe von 2.006,88 DM und ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 263,77 DM. Unter Beachtung einer ihnen am 25.02.1997 erteilten Gutschrift für Zählergebühren in Höhe von 192,23 DM fordert die Klägerin daraus noch 71,54 DM.

Wegen der Einzelheiten wird auf diese Abrechnung und die Verbrauchs- und Kostenermittlung (Anlage K 9 – Blatt 78 d.A.) Bezug genommen, erteilten Gutschrift für Zählergebühren in Höhe von 192,23 DM fordert die Klägerin daraus noch 71,54 DM.

Wegen der Einzelheiten wird auf diese Abrechnung und die Verbrauchs- und Kostenermittlung (Anlage K 9 – Blatt 78 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagten wandten sich am 14.08.1996 (Anlage K 6 – Blatt 45 d.A.) dagegen und erkannten für die Position „Hausreinigung” anstelle von 220,17 DM einen Betrag von 170,00 DM an. Weiterhin machten sie die Klägerin darauf aufmerksam, daß die Zählergebühr nicht zweimal und keine Umsatzsteuer auf Gebühren verlangt werden kann.

Mit Schreiben vom 11.09.1997 (Anlage K 2 – Blatt 37 d.A.) rechnete die Klägerin den Beklagten gegenüber die Betriebskosten für 1996 ab.

Darin forderte sie unter anderem 220,17 DM Hausreinigungskosten sowie 2.445,11 DM für Heizkosten, 391,37 DM hatten die Beklagten aus dieser Abrechnung an sie nachzuzahlen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf diese Abrechnung und die Heizkostenabrechnung vom 17.07.1997 (Anlagenheftung der Beklagten, Anlage B 1) verwiesen.

Bei der Erfassung und Abrechnung der Betriebskosten für dieses Jahr hatte die Klägerin vom 01.01. bis 30.09.1996 vollständig verbrauchsunabhängig mit einer 15%igen Kürzung gemäß § 12 Absatz 1 Heizkostenverordnung und für den verbleibenden Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.1996 nach § 7 Absatz 1 Heizkostenverordnung 70 % verbrauchsabhängig und 30 % verbrauchsunabhängig abgerechnet.

Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 28.11.1997 (Anlage K 13 – Blatt 82 d.A.) lehnten die Beklagten die Nachzahlung für die Betriebskostenabrechnung 1996 ab. Sie rügten einen ihnen in Rechnung gestellten zu hohen Wasserverbrauch, einen zu hohen Betrag für die Hausreinigung, eine nicht nachvollziehbare Heizkostenerfassung und -abrechnung sowie einen unwirtschaftlichen Vertrag über die Fernwärmelieferung für ihren Wohnblock. Gleichzeitig kündigten sie ab Januar 1998 eine Reduzierung der auf die Heizkosten monatlich zu zahlenden Vorauszahlung von 124,00 DM auf 80,00 DM an.

Am 15.11.1999 (Anlage K 14, Blatt 85 u. 86 d.A. und Anlagenheftung der Beklagten, Anlage B 3) rechnete die Klägerin den Beklagten gegenüber Betriebskosten für 1998 ab. Hierin verlangte sie unter anderem 2...

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