Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.04.2001; Aktenzeichen 301 C 6217/2000)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Abteilung Höchst, 301 C 6217/2000, vom 4.4.2001 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagten wird für die II. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin de la Fontaine beigeordnet.

 

Gründe

Die Beklagte war auf Grund eines Mietvertrages vom 1.12.1993 Mieterin einer preisgebundenen Wohnung der Klägerin. Das Mietverhältnis endete zum 30.9.1999. Die Klägerin erhielt Ende 1999, Anfang 2000 Nachforderungsbescheide hinsichtlich der Grundsteuer und belastete die Beklagte mit den auf sie entfallenden Anteilen mit Schreiben vom 15. Februar 2000 für die Jahre 1995 bis 1998.

Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.

Sie hält die Nachforderung insgesamt für nicht berechtigt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze verwiesen.

Die Berufung ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten keine Nachzahlungen aus den Nachbelastungen der Grundsteuer verlangen. Denn nach Beendigung des Mietverhältnisses sind derartige Nachforderungen, die auf Nachbelastungsbescheiden beruhen, die dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zugegangen sind, nicht mehr zulässig (vgl. Langenberg, Betriebskostenrecht, 2. Auflage, C Randnummer 38 (Seite 112); Schmidt-Futterer/Börstinghaus §§ 4 MHG Randnummer 71). Auch die Regelungen des § 20 Abs. 4 NMV i.V.m. § 4 Abs. 8 NMV setzen voraus, dass die Nachbelastungen einen Mieter betreffen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist bei Beendigung des Mietverhältnisses aber nicht mehr gegeben. Der Sinn dieser Regelung ist darin zu sehen, dass einem Mieter nur solche Belastungen in Rechnung gestellt werden dürfen, die auch während seiner Mietzeit fälliggeworden sind und die damit einem Nutzungsvorteil seinerseits entsprechen. Das kann nicht mehr erfüllt werden, wenn die Nachbelastungsbescheide dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zugehen.

Angesichts dieser Rechtslage braucht auf die materiellen Einwände der Beklagten gegen die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Stein, Reuhl, Dr. Lammel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1241318

NZM 2002, 336

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