Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.08.1999; Aktenzeichen 14 O 319/98)

LG Berlin (Teilurteil vom 11.03.1999; Aktenzeichen 14 O 319/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.04.2002; Aktenzeichen III ZR 37/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 1999 – 14 O 319/98 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 5. August 1999 – 14 O 319/98 – teilweise geändert und neu gefasst:

  1. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 77.280,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. November 1997 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Schlussurteil wird zurückgewiesen.

IV. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte zu 2. 2/3 und der Kläger selbst 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. fallen dem Kläger zur Last. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten entfallen auf den Beklagten zu 2. der auch seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 101.500,00 DM und die Vollstreckung des Drittwiderbeklagten in Höhe von 13.100,00 DM abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger bzw. der Drittwiderbeklagte Sicherheit in jeweils derselben Höhe leisten. Die entsprechende Abwendungsbefugnis steht dem Kläger gegen die Vollstreckung der Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.400,00 DM zu, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe erbringt.

VI. Durch diese Entscheidung sind der Beklagte zu 2. und der Kläger im Umfang von je 77.280,00 DM beschwert.

 

Tatbestand

Der Kläger, der mit dem Drittwiderbeklagten T. unter der Bezeichnung „H. R. & Partner” ein Immobilienmaklerbüro in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreibt, nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Provision für den Nachweis des Grundstücks I. 10 in Berlin-Zehlendorf in Anspruch.

Die Beklagte zu 1. bemühte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2., im Jahr 1996 um den Ankauf eines Hausgrundstücks. Im Anschluss an die Besichtigung des Grundstücks J. Z. 9 gemeinsam mit T. am 29. Oktober 1996 erklärte dieser, dass er noch die Doppelhaushälfte I. 10 nachweisen könne. Dieses Grundstück war den Beklagten bereits im Juni 1996 durch einen anderen Makler bekannt gemacht worden, der es zum Preis von 1,7 Mio. DM anbot. Sie hatten zwischen Juni und August 1996 das Haus von außen besichtigt und dabei das Dienstschild des Mitverkäufers, des Obergerichtsvollziehers B., gesehen. Der Beklagte zu 2. machte T. darauf aufmerksam, dass den Beklagten dieses Objekt bereits bekannt sei und sie deshalb einen Nachweis durch ihn nicht benötigten.

Noch am selben Tag, dem 29. Oktober 1996, übersandte der Kläger an die Beklagte zu 1. ein Exposé über dieses Grundstück zu einem Kaufpreis von 1,4 Mio. DM. Weiter heißt es darin, die Courtage betrage 6 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer und sei vom Käufer bei Notariat zu zahlen. Die Beklagten reagierten darauf nicht. Nachdem die Verkäufer, die Eheleute B., ihre Kaufpreisvorstellung im Dezember 1996 auf 1,3 Mio. DM reduziert hatten, rief T. Anfang 1997 den Beklagten zu 2. an und legte ihm eine Innenbesichtigung nahe, für die ein Termin vereinbart wurde. Die Innenbesichtigung fand am 14. Februar 1997 mit dem Beklagten zu 2., T. und der Mitverkäuferin B. statt. Auf die Frage des Beklagten zu 2. nach der Möglichkeit, einen großen hinter dem Haus stehenden schattenverursachenden Baum zu fällen, erklärte ihm B. telefonisch, dass eine solche Möglichkeit nicht bestehe und er sich vergeblich um eine Fällgenehmigung bemüht habe.

Am 16. März 1997 fand eine zweite Innenbesichtigung statt, an der beide Beklagte begleitet von einem Architekten, die Verkäufer und gegen Ende auch der Kläger … teilnahmen. Der Verkaufspreis sollte jetzt 1,15 Mio. DM betragen. Der dabei an die Verkäufer gerichteten Bitte um Überlassung der Grundrisspläne kam der Kläger durch Übersendung der Pläne am folgenden Tag nach. Außerdem kam es am 22./23. März 1997 zu einer dritten Hausbesichtigung, zu der die Beklagten in Begleitung eines Immobilienspezialisten erschienen, der nachfolgend ein schriftliches Wertgutachten vorlegte. Dem Kläger und T. war der Termin nicht mitgeteilt worden. Im April 1997 kam es in einer abschließenden Verhandlungsrunde, an der neben dem Beklagten zu 2. auch dessen Vater teilnahm, zu einer Einigung über die Kaufpreishöhe.

Durch notariellen Vertrag vom 12./30. April 1997 kauften die Eltern des Beklagten zu 2. das Grundstück für 1,12 Mio. DM. Der Kaufvertrag enthält in § 10 eine Klausel, nach der die Kaufvertragsparteien übereinstimmend davon ausgehen, dass kein Makler einen Vergütungsanspruch erlangt hat. Für den Fall, dass dennoch Ansprüche auf Maklerkosten erhoben werden, vereinbarten ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge