Kurzbeschreibung

Die Wohnungseigentümer möchten in der Eigentümerversammlung eine Kostenverteilungsänderung hinsichtlich der Kosten des Kabelempfangs beschließen. Diese Vorlage dient als Grundlage für eine Beschlussformulierung.

Vorbemerkung

Nach der Generalklausel des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung beschließen. Da das WEMoG keine qualifizierten Mehrheitsquoren mehr kennt und die Beschlussfassung nach § 25 Abs. 1 WEG stets einfach-mehrheitlich erfolgt – lediglich auf Rechtsfolgenseite gilt etwas anderes bei § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG –, gibt es auch keine Differenzierung mehr zwischen den Betriebs- und Verwaltungskosten einerseits und den Kosten von Erhaltungsmaßnahmen – also Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung – andererseits. Lediglich für die Verteilung der Kosten von baulichen Veränderungen, die auch Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums umfassen, gilt die Spezialnorm des § 21 WEG.

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht eine Kostenverteilungsänderung bezüglich einzelner Kosten oder bestimmter Arten von Kosten. Nicht zulässig wird eine generelle Änderung des allgemeinen Kostenverteilungsschlüssels sein. Richtet sich die Kostenverteilung allgemein nach Miteigentumsanteilen, können die Wohnungseigentümer nicht etwa beschließen, dass sich die Kostenverteilung künftig pauschal nach Objekten richten soll. Ein entsprechender Beschluss wäre nicht nur anfechtbar, sondern nichtig, da es sich bei § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG um eine "Kann"-Bestimmung handelt.[1]

Kosten für Gemeinschaftsantenne oder Kabelempfang

Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder aber des Kabelempfangs werden grundsätzlich in Ermangelung eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels nach Miteigentumsanteilen umgelegt.[2] Dies gilt hinsichtlich der Kabelempfangsgebühren selbst dann, wenn der Kabelbetreiber gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach einem anderen Schlüssel abrechnet (BGH, a. a. O.). Selbstverständlich aber entspricht eine Kostenverteilungsänderung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ordnungsmäßiger Verwaltung, die Kosten des Kabelempfangs nach Wohneinheiten oder aber unter denjenigen Wohnungseigentümern zu verteilen, die über einen Kabelanschluss verfügen.[3]

Kabelempfang (Änderung der Kostenverteilung)

TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten des Kabelempfangs

Gemäß § _____ der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen (Alternativ: Fläche/Personen).

Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten für den Kabelempfang künftig ab der Wirtschaftsperiode _____ nach Sondereigentumseinheiten zu verteilen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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