Vorstellbar ist zum einen, dass eine Vereinbarung Bestimmungen zur Verrechnung trifft oder dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ein Wohnungseigentümer einen Vertrag zur Verrechnung schließen.[1] Zum anderen besteht nach § 28 Abs. 3 WEG eine Beschlusskompetenz, für künftig eingehende Zahlungen die Tilgungsreihenfolge zu ändern.[2] Möglich ist es, zu vereinbaren oder zu beschließen, eine künftige Teilzahlung vorrangig auf die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung zu verrechnen.[3]

Ein Beschluss, nur teilweise gezahlte Vorschüsse zunächst auf die Beitragsleistung zur Erhaltungsrücklage zu verbuchen, soll hingegen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.[4]

Für bereits geleistete Zahlungen soll eine solche Beschlusskompetenz nicht bestehen.[5]

 

Musterbeschluss: Tilgungsbestimmung

TOP XX: Tilgungsbestimmung

Zahlt ein Wohnungseigentümer einen Vorschuss und/oder Nachschuss nicht vollständig, ist von den eingehenden Zahlungen zunächst der auf die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums entfallende Betrag zu verbuchen, der Restbetrag auf die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] Merle, ZWE 2011, S. 237, 239.
[2] Merle, ZWE 2011, S. 237, 239; Becker, ZWE 2010, S. 231; Puls/Kolbig, ZMR 2010, S. 928, 929; a. A. teilweise LG Köln, Urteil v. 13.12.2012, 29 S 95/12, IMR 2013 S. 338; LG Köln, Urteil v. 9.2.2012, 29 S 181/11, ZWE 2012 S. 280.
[3] Dietrich, ZWE 2011, S. 295; a. A. Blankenstein, ZWE 2010, S. 318, 321.
[5] Merle, ZWE 2011, S. 237, 239; Becker, ZWE 2010, S. 231; a. A. Puls/Kolbig, ZMR 2010, S. 928, 929.

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