Das Mahnwesen ist zur Optimierung des Forderungsmanagements in der Regel durch eine ganze Reihe von Beschlüssen nach §§ 28 Abs. 3, 19 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorzubereiten bzw. durch diese zu flankieren. So können die Wohnungseigentümer

  • die Regelung der Art und Weise von Zahlungen sowie
  • die Fälligkeit und die Folgen des Verzugs bestimmen.

Wichtig sind insbesondere Beschlüsse zu folgenden Themen[1]:

  • Fälligkeit des Hausgeldes und Beantwortung der Frage, was gelten soll, wenn ein Wohnungseigentümer säumig ist (Vorfälligkeitsanordnung/Verfallklausel[2]);
  • SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahren[3];
  • Ausschluss von Sammelüberweisungen[4];

     

    Musterbeschluss: Ausschluss von Sammelüberweisungen

    TOP XX: Sammelüberweisungen

    Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten im Wege einer Sammelüberweisung anzuweisen.

    Abstimmungsergebnis:

    Ja-Stimmen: _____

    Nein-Stimmen: _____

    Enthaltungen: _____

    Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

    ______________

    Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

  • Pflicht, dass Säumige bestimmte Sondervergütungen des Verwalters tragen müssen[5] (das ist ein Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG);
  • Verrechnung von Leistungen[6];

     

    Musterbeschluss: Verrechnung von Zahlungen[7]

    TOP XX: Verrechnung von Zahlungen

    Unbenannte Zahlungen tilgen folgende Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in dieser Reihenfolge:

    • Das fällige Hausgeld des laufenden Wirtschaftsjahres.
    • Die Nachzahlungsforderungen aus den jeweils ältesten Abrechnungen.
    • Die jeweils ältesten Beiträge zu Sonderumlagen.

    Abstimmungsergebnis:

    Ja-Stimmen: _____

    Nein-Stimmen: _____

    Enthaltungen: _____

    Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

    ______________

    Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

  • Ratenzahlungen[8];
  • Sondervergütung für den Verwalter, unter anderem die Anordnung, dass der Verwalter gerichtlich von ihm geführte Verfahren (erster Instanz) analog dem RVG abrechnen darf.[9]
[1] Siehe unter anderem auch die Beschlussvorschläge von Jacoby, ZWE 2010, S. 50 ff. und Elzer, WE 2009, S. 7.
[2] Siehe dazu Elzer, Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum, Kap. 1.3.4.2 Bestimmung der Fälligkeit durch Beschluss und Kap. 1.3.4.3 Verzug.
[4] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 4.4.2001, 3 Wx 7/01, ZMR 2001 S. 723; Bruns, ZWE 2018, S. 433, 434; Merle in Bärmann, WEG, 14. Auflage, § 21 Rn. 172.
[5] LG Gera, Urteil v. 23.2.2016, 5 S 225/15, NJW-Spezial 2016 S. 323; siehe auch Elzer, Hausgeldinkasso und Verwaltervertrag, Kap. 3.2 Flankierende Beschlüsse nach § 21 Abs. 7 WEG.
[6] Abramenko, ZWE 2012, S. 386, 387; Merle, ZWE 2011, S. 237, 239 f.; Schmid, ZAP 2011, S. 465, 466.
[7] Nach Bruns, ZWE 2018, S. 433, 434.

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