Die Abrechnungsgebühr für Betriebskosten ist nur für die Berechnung und Aufteilung der Wasserkosten[1] und für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten[2] zulässig. In diesem Umfang kann die Gebühr auch formularmäßig vereinbart werden.

 
Wichtig

Keine Gebühr für sonstige Betriebskosten!

Für die Abrechnung der sonstigen Betriebskosten kann keine Gebühr verlangt werden; insoweit läge eine nach § 556 Abs. 1 BGB unzulässige Verwaltungskostenumlage vor.[3]

[3] OLG Koblenz, RE v. 7.1.1986, NJW 1986, 995.

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