Auf Geschäftsraummietverhältnisse ist § 551 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Daraus folgt zunächst, dass die Parteien die Höhe der Kaution – bis zur Grenze der §§ 137, 138 BGB[1] – frei vereinbaren können.[2]

Sogar eine Kaution in Höhe von 7 Monatsmieten wurde für wirksam gehalten.[3]

Ebenso kann vereinbart werden, dass die Kaution bereits vor der Übergabe zu erbringen ist oder dass die Übergabe von der Zahlung der Kaution abhängen soll. Der Mieter hat in einem solchen Fall grundsätzlich auch dann kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution[4], wenn ihm die Mietsache in einem vertragswidrigen Zustand angeboten wird.[5]

Nachschusspflicht

Die Vereinbarung einer Nachschusspflicht – beispielsweise für den Fall einer Mieterhöhung – ist möglich. Auch die Frage der Verzinsungspflicht kann von den Parteien nach Belieben geregelt werden. Eine vertragliche Regelung über eine Verzinsung oder die Begründung einer Verpflichtung zur zinsbringenden Anlage ist ebenso möglich wie ein Verzinsungsausschluss. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, so ergibt sich eine Verzinsungspflicht zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung.[6]

Wird die Kaution bei fehlender Vereinbarung einer Verzinsungspflicht oder bei fehlender vertraglicher Regelung nicht verzinslich angelegt, so schuldet der Vermieter Schadensersatz in Höhe der nicht erwirtschafteten Zinsen.

 
Hinweis

Verzinsungsausschluss

Fraglich ist allerdings, ob ein Verzinsungsausschluss auch formularmäßig vereinbart werden kann. Der BGH hat diese Frage in dem Urteil vom 21.9.1994[7] offengelassen.

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