Der Mieter hat – unabhängig von der Zustimmung des Vermieters – einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn sich der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet oder wenn die umgehende Beseitigung eines Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache erforderlich ist.[1] Ein formularvertraglicher Ausschluss dieser Rechte ist unwirksam.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unwirksame Klausel zum Selbstbeseitigungsrecht

Die Klausel: "Zu Instandsetzungen jeglicher Art, baulichen oder sonstigen Änderung und neuen Einrichtungen bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eigenmächtiges Handeln verpflichtet den Vermieter aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Übernahme der Kosten und berechtigt den Mieter nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung" weicht von § 536a Abs. 2 BGB ab und verstößt deshalb gegen § 307 BGB.[3]

[2] Eisenschmid, in Schmidt-Futterer, § 536a BGB Rn. 183.

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