Bei der Auslegung von Formularklauseln ist in erster Linie vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Lässt der Wortlaut mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist zunächst zu fragen, ob die Parteien die Klausel übereinstimmend in demselben Sinn verstehen.[1] In diesem Fall ist für die Anwendung des § 305c BGB kein Raum. Bei einem unterschiedlichen Verständnis ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdendem Ergebnis führt.

 
Wichtig

Sichtweise der beteiligten Verkehrskreise

Es ist zu fragen, "wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist". Insoweit kommt es auf die Vorstellung "verständiger und redlicher Vertragspartner" an.[2]

Verbleiben nicht behebbare Zweifel, so geht dies nach der Unklarheitenregel[3] zulasten des Verwenders.[4] In diesem Fall richtet sich die Festlegung ihres Inhalts nach derjenigen Auslegung, die sich bei der dem Vertragspartner vorteilhaftesten Lesart ergibt (Unklarheitenregel).[5]

 
Praxis-Beispiel

Kleintiere

Ist vereinbart, dass vom Verbot der Tierhaltung "Kleintiere" ausgenommen sind, so zählen zu den Kleintieren auch Kaninchen, weil diese Tierart bei einer "kundenfreundlichen" Lesart noch zu den Kleintieren gezählt werden kann.

Klauseln, die im Widerspruch zueinander stehen (z. B. Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache in renoviertem Zustand einerseits, Verpflichtung zur Zahlung der Renovierungskosten bei Mietende andererseits), sind unwirksam. Gleiches gilt für solche Klauseln, die nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsregeln unklar bleiben.[6]

[1] OLG Düsseldorf, DWW 2007, 392 (LS).

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