Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung

 

Beteiligte

J. M. Mulder u. a

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften J. M. Mulder, W. H. Brinkhoff, J. M. M. Muskens und T. Twijnstra zu erstatten haben, wird auf 171 124,65 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

J. M. Mulder u. a., wohnhaft in den Niederlanden, Prozessbevollmächtigter: E. H. Pijnacker Hordijk, advocaat,

Antragsteller,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.-M. Colaert als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegner,

wegen Festsetzung der aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 27. Januar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./ Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) erstattungsfähigen Kosten

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters D. A. O. Edward und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: A. Tizzano, Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Anträge der Parteien

 

Entscheidungsgründe

1

Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89, Mulder u. a./Rat und Kommission (im Folgenden: Rechtssache Mulder II), und C-37/90, Heinemann/Rat und Kommission (Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Zwischenurteil), hat der Gerichtshof die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens verurteilt, den J. M. Mulder, W. H. Brinkhoff, J. M. M. Muskens und T. Twijnstra, die Antragsteller im vorliegenden Verfahren, durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung insoweit erlitten haben, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen, die während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres in Erfüllung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingegangenen Verpflichtung keine Milch geliefert hatten.

2

Im Zwischenurteil hat der Gerichtshof außerdem für Recht erkannt, dass die geschuldeten Schadensersatzbeträge – in der Rechtssache Mulder II mit 8 % pro Jahr – vom Tag der Verkündung dieses Urteils zu verzinsen sind. Im Übrigen sind die Klagen abgewiesen worden.

3

Die im Anschluss an dieses Zwischenurteil geführten Verhandlungen zur Erzielung einer Einigung gemäß Nummer 4 des Tenors dieses Urteils über die zu zahlenden Beträge haben innerhalb der gesetzten Frist von zwölf Monaten ab Verkündung dieses Urteils nicht zu einem Ergebnis geführt, und die Kläger in der Rechtssache Mulder II haben ihre bezifferten Anträge am 19. Juni 1993 eingereicht, während die in den beiden in Randnummer 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Rechtssachen übereinstimmenden Anträge des Rates und der Kommission am 3. November 1993 bzw. am 29. Oktober 1993 eingereicht worden sind.

4

Mit Schreiben vom 20. Juni 1994 hat der Gerichtshof den Parteien eine Reihe von Fragen übermittelt. Die Antwort der Kläger in der Rechtssache Mulder II ist bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 2. September 1994 eingegangen.

5

Am 20. Mai 1996 hat der Gerichtshof eine Anhörung der Parteien veranstaltet. Nach dieser Anhörung sind einige tatsächliche Fragen streitig geblieben, und der Gerichtshof hat daraufhin mit Beschluss vom 12. Juli 1996 die Erstellung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Das Sachverständigengutachten ist am 27. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden. Auf Aufforderung des Gerichtshofes haben die Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juni 1997 ihre Stellungnahme zu diesem Gutachten übermittelt.

6

In seinem Urteil vom 27. Januar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Endurteil) hat der Gerichtshof die Beträge festgesetzt, die den Klägern als Entschädigung zu zahlen sind. Der den Klägern jeweils zugesprochene Betrag war mit Zinsen in Höhe von 1,85 % pro Jahr von einem bestimmten Zeitpunkt an bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen. Vom letztgenannten Zeitpunkt an waren auf diesen Betrag bis zu seiner tatsächlichen Begleichung Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich zu zahlen. Der Gerichtshof hat die Klagen im Übrigen abgewiesen. Er hat den Rat und d...

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