Entscheidungsstichwort (Thema)

„Kostenfestsetzung”

 

Beteiligte

C.A.S. / Kommission

C.A.S. SpA

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der CAS SpA zu erstatten hat, wird auf 29 568 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend einen Antrag vom 9. März 2009 auf Festsetzung der nach Art. 74 der Verfahrensordnung erstattungsfähigen Kosten,

C.A.S. SpA mit Sitz in Castagnaro (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Ehle,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Schønberg als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Nńñez-Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und J. Klučka, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem am 16. April 2007 eingelegten Rechtsmittel beantragte die C.A.S. SpA (im Folgenden: CAS) nach den Art. 225 EG und 56 der Satzung des Gerichtshofs die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03, Slg. 2007, II-289), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2002 (REC 10/01) betreffend einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben abgewiesen worden war.

Rz. 2

Mit Urteil vom 25. Juli 2008, CAS/Kommission (C-204/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, erklärte Art. 2 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für nichtig und legte der Kommission die Kosten für beide Instanzen auf.

Rz. 3

Da sich CAS und die Kommission nicht über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten einigten, hat CAS nach Art. 74 der Verfahrensordnung den vorliegenden Antrag gestellt.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Rz. 4

CAS beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf 66 950,20 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2008 festzusetzen. Dieser Betrag umfasst

  • 53 250 Euro Anwaltshonorar,
  • 299,45 Euro Reise- und Übernachtungskosten ihres Anwalts anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 10. Januar 2008,
  • 244,55 Euro Transportkosten von Fedex und DHL,
  • 250 Euro Porto-, Telefon- und E-mail-Kosten,
  • 274 Euro Auslagen für Fotokopien,
  • 3 032,20 Euro Reise- und Übernachtungskosten der Verantwortlichen der CAS und eines juristischen Beraters für Beratungen in der Kanzlei des Anwalts von CAS in Köln und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 10. Januar 2008 und
  • 9 600 Euro Honorare für Herrn Merke als juristischen Berater der CAS.

Rz. 5

CAS trägt vor, das Urteil des Gerichtshofs CAS/Kommission sei wegen der grundsätzlichen Überlegungen zur Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht sowie zur Darlegungs- und Beweislastverteilung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht von großer Bedeutung gewesen. Zudem habe der Entscheidungssachverhalt dieses Urteils insbesondere durch die Abfassung von neun Rechtsmittelgründen einen hohen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen.

Rz. 6

CAS betont, dass sie ein äußerst starkes wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens gehabt habe, da sie ein mittelständisches Unternehmen sei und die unmittelbare Gefahr gedroht habe, dass sie einen Betrag in Höhe von 1,8 Mio. Euro zuzüglich der Aussetzungszinsen über acht Jahre zahlen müsse.

Rz. 7

Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf den Betrag von 25 046,20 Euro festzusetzen.

Rz. 8

CAS überschätze die Bedeutung des Urteils des Gerichtshofs CAS/Kommission erheblich.

Rz. 9

Was den Umfang der erbrachten Arbeit angeht, ist die Kommission der Ansicht, dass die berechneten Arbeitsstunden unverhältnismäßig seien, einige Honorarpositionen keine Verbindung mit dem Rechtsmittelverfahren aufwiesen und andere nicht spezifiziert seien.

Rz. 10

Ferner seien die Reise- und Übernachtungskosten der Vertreter der CAS sowie die Honorare für Herrn Merke nicht erstattungsfähig.

Würdigung durch den Gerichtshof

Rz. 11

Nach Art. 73 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten, sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte”.

Rz. 12

Nach ständiger Rechtsprechung sind die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die Aufwendungen beschränkt, die dafür notwendig sind (vgl. Beschluss vom 6. Januar 2004, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 DEP, Slg. 2004, I-1, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu den Anwaltshonoraren

Rz. 13

Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gemeinschaftsrichter nicht die Vergütung...

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