(1) 1Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36 und für Zusatzgebote nach § 36j müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1. |
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach § 35a entwertet werden oder |
2. |
wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 30 Monate[1] [Bis 08.02.2024: 24 Monate] nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist. |
2Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
1. |
abzüglich der innerhalb von 30 Monaten[2] [Bis 08.02.2024: 24 Monaten] nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt, |
2. |
abzüglich der innerhalb von 32 Monaten[3] [Bis 08.02.2024: 26 Monaten] nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt oder |
3. |
abzüglich der innerhalb von 34 Monaten[4] [Bis 08.02.2024: 28 Monaten] nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt. |
(2)[5] 1Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden. 2Die Höhe der Pönale nach Satz 1 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. 3Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Sicherheit nach § 37a Satz 2 verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.
Bis 26.07.2021:
(2) 1Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1. |
wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach § 37d Nummer 1 erlischt, weil die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig geleistet worden ist, oder |
2. |
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden. |
2Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit. 3Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. 4Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.
(3)[6]
(3) 1Bei Geboten für Solaranlagen des zweiten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage des zweiten Segments nach § 35a entwertet werden. 2Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt.
(4) 1Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach § 39g[7] [Bis 31.12.2022: § 39f] sind, sowie für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1. |
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder |
2. |
wenn eine Biomasseanlage mehr als 24 Monate[8] [Bis 31.12.2022: 18 Monate] nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist. |
2Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
1. |
abzüglich der innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, |
2. |
abzüglich der innerhalb von 28 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder |
3. |
abzüglich der innerhalb von 32 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. |
(5) 1Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1. |
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder |
2. |
soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat. |
2Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
1. |
multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat, |
2. |
multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht spätestens zwei Monate... |
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