(1) 1Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36 und für Zusatzgebote nach § 36j müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

 

1.

soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach § 35a entwertet werden oder

 

2.

wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 30 Monate[1] [Bis 08.02.2024: 24 Monate] nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.

2Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots

 

1.

abzüglich der innerhalb von 30 Monaten[2] [Bis 08.02.2024: 24 Monaten] nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt,

 

2.

abzüglich der innerhalb von 32 Monaten[3] [Bis 08.02.2024: 26 Monaten] nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt oder

 

3.

abzüglich der innerhalb von 34 Monaten[4] [Bis 08.02.2024: 28 Monaten] nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.

 

(2)[5] 1Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden. 2Die Höhe der Pönale nach Satz 1 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. 3Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Sicherheit nach § 37a Satz 2 verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.

Bis 26.07.2021:

(2) 1Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

1.

wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach § 37d Nummer 1 erlischt, weil die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig geleistet worden ist, oder

2.

soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden.

2Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit. 3Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. 4Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.

(3)[6]

 

(3) 1Bei Geboten für Solaranlagen des zweiten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage des zweiten Segments nach § 35a entwertet werden. 2Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt.

 

(4) 1Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach § 39g[7] [Bis 31.12.2022: § 39f] sind, sowie für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

 

1.

soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder

 

2.

wenn eine Biomasseanlage mehr als 24 Monate[8] [Bis 31.12.2022: 18 Monate] nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.

2Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots

 

1.

abzüglich der innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,

 

2.

abzüglich der innerhalb von 28 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder

 

3.

abzüglich der innerhalb von 32 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.

 

(5) 1Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

 

1.

soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder

 

2.

soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat.

2Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots

 

1.

multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat,

 

2.

multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht spätestens zwei Monate...

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