Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber

 

1.

bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,

 

2.

[1]mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom

 

a)

eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,

 

b)

Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und

Bis 31.12.2016:

2.

mitteilen, ob und inwieweit für den in der Anlage erzeugten Strom

a)

eine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes in Anspruch genommen wird, und ihn über entsprechende Änderungen informieren,

b)

Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und

 

3.

bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien nach § 39h, § 43 Absatz 2 oder § 44b Absatz 2 Satz 1 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 44 Satz 1 Nummer 3[2] [Bis 20.12.2018: § 44 Nummer 3] in der für die Nachweisführung nach § 39h Absatz 4[3] [Bis 31.12.2016: § 39h Absatz 2], § 44b und § 44c vorgeschriebenen Weise übermitteln.

[1] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018. Anzuwenden ab 21.12.2018.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.

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