Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
1. |
bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen, |
Bis 31.12.2016:
2. |
mitteilen, ob und inwieweit für den in der Anlage erzeugten Strom
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3. |
bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien nach § 39h, § 43 Absatz 2 oder § 44b Absatz 2 Satz 1 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 44 Satz 1 Nummer 3[2] [Bis 20.12.2018: § 44 Nummer 3] in der für die Nachweisführung nach § 39h Absatz 4[3] [Bis 31.12.2016: § 39h Absatz 2], § 44b und § 44c vorgeschriebenen Weise übermitteln. |
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