(1) 1Die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und der Freiflächenausschreibungsverordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind

 

1.

für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind, statt der §§ 7, 21, 22, 22a, 23 Absatz 3 Nummer 1, 3, 5 und 7, §§ 24, [1]27a bis 39e, 39g und 39h, 40 bis 49, 50a, 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §§ 53 und 53a, §§ 54 bis 55a sowie der Anlage 2 anzuwenden,

 

2.

für Strom aus Freiflächenanlagen, deren Zuschlag[2] [Bis 31.12.2016: denen ein Zuschlag zugeordnet worden ist, der] vor dem 1. Januar 2017 nach der Freiflächenausschreibungsverordnung erteilt worden ist,

 

a)

statt der §§ 22, 22a, 27a bis 39h und §§ 54 bis 55a anzuwenden;

 

b)

statt des § 24 anzuwenden, wenn die Freiflächenanlage vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden ist; für Freiflächenanlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind, ist § 24 anstelle von § 2 Nummer 5 zweiter Halbsatz der Freiflächenausschreibungsverordnung anzuwenden.

2§ 3 Nummer 1 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind, erstmalig in der Jahresabrechnung für 2016 anzuwenden. 3§ 46 Absatz 3 ist auch auf Anlagen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. 4Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, ist § 51 nicht anzuwenden. 5§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist bis zum 31. Januar 2021[3] [Bis 25.11.2019: 31. Dezember 2019] nicht für Strom aus Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz anzuwenden, soweit der Anlagenbetreiber die Angaben für die Anlage, die für die Bestimmung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 19 Absatz 3 Satz 3 maßgeblich ist, an das Register übermittelt hat. [4]6§ 52 Absatz 3 ist nur für Zahlungen für Strom anzuwenden, der nach dem 31. Juli 2014[5] [Bis 31.12.2016: 31. Dezember 2015] eingespeist wird; bis zu diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014[6] [Bis 31.12.2016: 31. Dezember 2016] geltenden Fassung anzuwenden. 7Ausgenommen von der Bestimmung in Satz 6[7] [Bis 16.05.2019: Satz 5] sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. 8Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach Satz 6[8] [Bis 16.05.2019: Satz 5] erst am 1. Januar 2017 fällig. [9]9§ 80a ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, nicht anzuwenden.

 

(2) 1Für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass

 

1.

statt § 5 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,

 

2.

statt § 9 Absatz 3 und 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung § 6 Absatz 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,

 

3.

§ 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:

 

a)

an die Stelle des anzulegenden Wertes nach § 23 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung tritt der Vergütungsanspruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung und

 

b)

für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3[10], ist § 25 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat,

 

4.

statt der §§ 24, [11]26 bis 31, 40 Absatz 1, der §§ 41 bis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung die §§ 19, [12]20 bis 20b, 23 bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei § 33c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist; abweichend hiervon ist...

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