(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für

 

1.

die Eigenversorgung und

 

2.

sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.

 

(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a bis 61g[2] [Bis 31.12.2018: 61e] und § 61l[3] [Bis 31.12.2018: § 61k]. 2Die §§ 61i[4] [Bis 31.12.2018: §§ 61g] und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.

 

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.

[1] § 61 geändert durch Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018. Anzuwenden ab 01.01.2018.

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