1.

Wärme- und Kältebedarf in Bezug auf die ermittelte Nutzenergie[1] und quantifizierter Endenergieverbrauch in GWh pro Jahr[2] nach Sektoren:

 

a)

Wohngebäude;

 

b)

Dienstleistungen;

 

c)

Industrie;

 

d)

alle sonstigen Sektoren mit jeweils mehr als 5 % des gesamten nationalen Nutzwärme- und -kältebedarfs;

 

2.

Ermittlung bzw., in dem unter Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Fall, Ermittlung oder Schätzung der derzeitigen Wärme- und Kälteversorgung:

 

a)

nach Technologie in GWh pro Jahr[3], möglichst innerhalb der unter Nummer 1 genannten Sektoren, mit einer Unterscheidung zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und aus erneuerbaren Quellen:

i)

Bereitstellung vor Ort in Wohngebäuden und an Dienstleistungsstandorten durch:

- ausschließlich wärmeerzeugende Kesselanlagen;
- hocheffiziente KWK;
- Wärmepumpen;
- sonstige vor Ort befindliche Technologien und Quellen;

ii)

Bereitstellung vor Ort an anderen Standorten als Wohn- und Dienstleistungsstandorten durch:

- ausschließlich wärmeerzeugende Kesselanlagen;
- hocheffiziente KWK;
- Wärmepumpen;
- sonstige vor Ort befindliche Technologien und Quellen;

iii)

Bereitstellung außerhalb des Standorts durch:

- hocheffiziente KWK;
- Abwärme;
- sonstige außerhalb des Standorts befindliche Technologien und Quellen;
 

b)

Ermittlung von Anlagen, die Abwärme oder -kälte erzeugen, und ihres Potenzials für die Wärme- und Kälteversorgung in GWh pro Jahr:

i)

Wärmekraftwerksanlagen, die Abwärme mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 50 MW liefern oder dafür nachgerüstet werden können;

ii)

KWK-Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die in Anhang I Teil II genannte Technologien nutzen;

iii)

Abfallverbrennungsanlagen;

iv)

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr 20 MW, die aus erneuerbaren Energiequellen Wärme oder Kälte erzeugen, mit Ausnahme der unter Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Anlagen;

v)

Industrieanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die Abwärme erzeugen können;

 

c)

gemeldeter Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie aus Abwärme oder -kälte am Endenergieverbrauch im Fernwärme- und -kältesektor[4] während der letzten fünf Jahre gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001;

 

3.

Landkarte des gesamten Hoheitsgebiets mit folgenden Angaben (unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen):

 

a)

bei der Analyse gemäß Nummer 1 ermittelte Wärme- und Kältebedarfsgebiete, wobei im Interesse der Konzentration auf energieintensive Gebiete in Städten und Ballungsgebieten einheitliche Kriterien anzuwenden sind;

 

b)

gemäß Nummer 2 Buchstabe b ermittelte bestehende Wärme- und Kälteversorgungspunkte und Fernwärmeübertragungsanlagen;

 

c)

geplante Wärme- und Kälteversorgungspunkte des gemäß Nummer 2 Buchstabe b beschriebenen Typs sowie geplante Fernwärmeübertragungsanlagen;

 

4.

Prognose der Trends für den Wärme- und Kältebedarf in GWh im Hinblick auf die nächsten 30 Jahre, insbesondere unter Berücksichtigung der Projektionen für die nächsten zehn Jahre, der Änderung des Bedarfs in Gebäuden und verschiedenen Industriesektoren und der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Strategien im Zusammenhang mit dem Bedarfsmanagement, wie z. B. langfristiger Strategien für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/844.

[1] Menge der zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs der Endnutzer erforderlichen Wärmeenergie.
[2] Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden.
[3] Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden.
[4] Der Ermittlung der Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen ist im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzunehmen, sobald die Methode zur Berechnung der Menge an erneuerbarer Energie für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung gemäß Artikel 35 der genannten Richtlinie festgelegt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine geeignete nationale Methode anzuwenden.

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