Nach § 31 GenG kann die Mitgliederliste von jedem Mitglied sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlegt, am Sitz der Genossenschaft eingesehen werden. Das Mitglied darf sein Einsichtsrecht auch durch einen Beauftragten (z. B. einen Rechtsanwalt) ausüben und auch Abschriften von Einträgen, die es selbst betreffen, verlangen. Begehrt ein Mitglied Einsicht in die Mitgliederliste, hat die Genossenschaft zunächst die Identität und Mitgliedschaft zu prüfen. Hinter dem uneingeschränkten Einsichtsrecht des Mitglieds steht nach einem Urteil des OLG München[1] die Wertung, dass ähnlich wie bei Personengesellschaften jeder Gesellschafter Anspruch auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter hat, nicht zuletzt, um sich mit ihnen abzustimmen. Dazu ist die Kenntnis der Anschrift der anderen Mitglieder notwendig.

Das Mitglied darf die Daten aus der Mitgliederliste nur für die Zwecke verwenden, für die es die Abschrift der Mitgliederliste angefordert hat, z. B. um die anderen Mitglieder über seine Auffassung zu einer geplanten Satzungsänderung oder Fusion zu informieren. Die Mitgliederliste kann nach § 45 Abs. 1 GenG benötigt werden, um eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Eine solche Versammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Hat ein Mitglied zum Zwecke der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung die Mitgliederliste angefordert und erfolgt in angemessener Frist keine Information der anderen Mitglieder, kann die Genossenschaft vom Mitglied die Löschung der übermittelten personenbezogenen Daten verlangen. Die angemessene Frist hängt von der Anzahl der Mitglieder der Genossenschaft und dem Medium bzw. Dateiformat ab, in dem die Mitgliederliste übermittelt wurde (vergleiche Tätigkeitsberichtsbericht der hessischen Aufsichtsbehörde 2020).

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