Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 3. Mai 2019 teilweise dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 28.803,86 EUR nebst 4 % Zinsen aus 33.500 EUR seit dem 16. Oktober 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Skoda Yeti ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das vorstehend genannte Urteil sowie die Berufung der Beklagten gegen das Ergänzungsurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 6. September 2019 insgesamt werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug Skoda Yeti ... verbauten Motors EA189 auf Zahlung des an die - an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte - Verkäuferin gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen in Anspruch; soweit er überdies die Feststellung begehrte, dass sich die Beklagte in Verzug mit der Annahme des Fahrzeuges befinde, ist dieser Antrag nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der Kläger erwarb das Fahrzeug aufgrund einer Bestellung vom 8. August 2011 als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 33.500 EUR. Der von der Beklagten hergestellte Motor des Fahrzeugs verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchführt, und sodann einen besonderen Modus aktiviert (sogenannte Umschaltlogik). In diesem Modus wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch die nach der Euro-5-Norm vorgegebenen Stickoxid-Werte während des Durchfahrens des NEFZ eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb wird dieser Modus deaktiviert, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt. Durch den Einsatz dieser Motorsteuerungssoftware wurde die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erlangt.

Der Dieselmotor wurde serienmäßig in diversen Fahrzeugmodellen der Beklagten sowie derer Konzernunternehmen verbaut. Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 dazu, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor der Baureihe EA189 die aus Sicht des Bundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Die Beklagte entwickelte ein Update für die Motorsteuerungssoftware, wonach das Fahrzeug nur noch über einen einheitlichen Betriebsmodus verfügt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat - soweit für das Berufungsverfahren bedeutsam - der Klage mit Urteil vom 3. Mai 2019 insoweit stattgegeben, als es zur Zahlung des vollen, nicht um einen Nutzungswertersatz geminderten Kaufpreises von 33.500 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 16. Oktober 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt und die Klage in Bezug auf das Feststellungsbegehren abgewiesen hat. Es hat einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB dem Grunde nach bejaht. Zuzüglich des danach bestehenden Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises könne der Kläger seit Kaufpreiszahlung Deliktszinsen gemäß §§ 849, 251 BGB verlangen; da er nur eine Verzinsung ab dem 16. Oktober 2018 beantragt habe, sei das Gericht gemäß § 308 ZPO hieran gebunden. Den Wert der gefahrenen Kilometer müsse sich der Kläger nicht als gezogenen Vorteil anrechnen lassen. Eine solche Anrechnung widerspräche dem Schutzzweck des § 826 BGB; die Nichtanrechnung sei auch im Übrigen, wie sich aus den Normen der §§ 142, 814 BGB entnehmen lasse, nicht systemfremd.

Mit Ergänzungsurteil vom 6. September 2015 hat das Landgericht weitere, für den Zeitraum vom 8. August 2011 bis 15. Oktober 2018 errechnete Zinsen in Höhe von 9.633,11 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zugesprochen.

Gegen das (Ausgangs)Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen und die Beklagte darüber hinaus gegen das Ergänzungsurteil; der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2020 beide Berufungsverfahren verbunden. Die Beklagte strebt mit ihren Berufungen die vollständige Abweisung der Klage an; die auf Zinszahlung für den Zeitraum vom 8. August 2011 bis 15. Oktober 2018 gerichtete Berufung des Klägers haben die Parteien im Verhandlungstermin vom 17. Juni 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte verfolgt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages insbesondere zum Kausalzusammenhang un...

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