Leitsatz (amtlich)

Auch die Haftung für Schäden des Prozessgegners, die durch die Verteidigung in einem Rechtsstreit verursacht werden, setzt nicht nur voraus, dass die sich verteidigende Partei die materielle Unrichtigkeit ihrer Einwendung kennt und dem Prozessgegner zumindest mit bedingtem Vorsatz Schaden zufügt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise der Rechtsverteidigung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig prägen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.3.2003 -VI ZR 175/02, MDR 2003, 740 = BGHReport 2003, 805 = VersR 2003, 653, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

 

Normenkette

BGB § 826

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 17.10.2002)

LG Stuttgart

 

Nachgehend

LG Offenburg (Urteil vom 25.06.2010; Aktenzeichen 2 O 35/10)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des OLG Stuttgart v. 17.10.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung Ersatz ihres Schadens. Sie sei trotz Obsiegens in einem früheren Rechtsstreit vor dem LG Stuttgart (künftig: Vorprozess) mit ihrer Forderung ausgefallen, weil über das Vermögen der damals beklagten C.O.M. Mode Vertriebs-GmbH (künftig: C.), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 war, nach Zustellung des Urteils das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 1 vor, er habe den Vorprozess durch bewusst unwahren Vortrag verzögert; der Beklagte zu 2 habe als Prozessbevollmächtigter der C. zu der Prozessverschleppung Beihilfe geleistet.

Die Klägerin, ein Strickereiunternehmen, stand in Geschäftsverbindung mit der Firma f. T. -KG (künftig: f.), die Damenoberbekleidung vertrieb. Diese kam im Herbst 1997 in Zahlungsschwierigkeiten. Sie hatte bei der Klägerin Strickwaren bestellt und während der Herstellung dieser Waren Muster für die Kollektion Herbst/Winter 1998/99 geordert. Die Klägerin verlangte wegen der Zahlungsschwierigkeiten eine Anzahlung, die sie am 10.11.1997 mit Scheck über 65.000 DM erhielt. Die Klägerin lieferte einen Teil der bestellten Waren und die Musterkollektion. Die weiteren Waren lieferte sie nicht mehr aus. Am 18.12.1997 wurde Rechtsanwalt Dr. V. zum Sequester der f. bestellt, nachdem diese Konkursantrag gestellt hatte. C. wollte die von f. bestellten Waren aus der Konkursmasse günstig erwerben und an die Kunden ausliefern. Zu diesem Zweck verhandelte sie, vertreten durch den Beklagten zu 1, mit dem Sequester über den Erwerb von Warenzeichen, Auftragsbestand, Waren und Mustern. Nachdem der Sequester am 25.2.1998 zum Konkursverwalter bestellt worden war, schloss sie mit ihm am 3.3.1998 einen Erwerbsvertrag. Die Klägerin lieferte die restlichen von f. bestellten Waren an C. aus. Die Rechnungen der Klägerin v. 12.1.1998 über 106.689,52 DM kürzte C. um einen von ihr behaupteten Nachlass von 15 % sowie um die Anzahlung der f. i. H. v. 65.000 DM. Den Restbetrag von 25.685,50 DM bezahlte sie mit Scheck. Die Klägerin erhob daher im Vorprozess Klage auf (106.689,52 DM abzgl. mit Scheck bezahlter 25.685,50 DM =) 81.004,02 DM nebst Zinsen.

In jenem Rechtsstreit behauptete C., sie sei in die vertraglichen Vereinbarungen zwischen f. und der Klägerin mit Zustimmung des Konkursverwalters eingetreten. Dabei sei ein Nachlass von 15 % vereinbart worden. Zudem sei die Anzahlung i. H. v. 65.000 DM auf die Waren erfolgt, die dann an C. zur Auslieferung gelangt seien. Mit diesen Einwendungen hatte sie im Vorprozess keinen Erfolg. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen ist sie am 30.6.1999 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden. Das Urteil ist dem Beklagten zu 2 als Prozessbevollmächtigtem der C. am 5.7.1999 zugestellt worden. Er hat das Empfangsbekenntnis drei Tage nach Antrag des Beklagten zu 1 auf Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C. am 22.7.1999 zurückgereicht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin meint, die Beklagten hätten beabsichtigt, durch bewusst unwahren Vortrag nebst Beweisanträgen den Vorprozess bis zur Insolvenz der C. zu verzögern. Sie hat deshalb beide Beklagte auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch genommen. Diesen hat sie in Höhe des im Vorprozess zugesprochenen Betrages (abzgl. Mehrwertsteuer) sowie Zinsen nebst festgesetzten Kosten auf 40.449,16 Euro berechnet.

Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Schadensersatz weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen (versuchten) Prozessbetrugs (§§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 23, 263 StGB) zu.

Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere. Entweder sei die Klägerin durch die Prozessverzögerung nicht geschädigt worden, weil sie auch ein früher ergehendes Urteil nicht habe vollstrecken können, oder den Beklagten sei ein Schädigungsvorsatz nicht nachzuweisen, weil sie mit dem Ausfall der Klägerin nicht hätten rechnen müssen. Ein Schädigungsvorsatz der Beklagten sei auch dann nicht festzustellen, wenn die Zahlungseinstellung der C. erst mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.7.1999 erfolgt sei. Je länger die Hausbank der C. noch Forderungen von Gläubigern erfüllt habe, desto mehr hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, dass auch die Forderung der Klägerin befriedigt werde. Die zeitliche Verlängerung der Beweisaufnahme im Vorprozess infolge des mehrfachen Nichterscheinens von Zeugen sei für die Beklagten nicht vorhersehbar gewesen.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.

Das Berufungsgericht verneint Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 23, 263 StGB. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht beanstandet.

Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) ohne Rechtsfehler verneint.

1. Allerdings kann ein Beklagter, der sich im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege verteidigt, bei Vorliegen besonderer Umstände für einen der Gegenpartei entstehenden Schaden gem. § 826 BGB einzustehen haben.

a) Für das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens ist anerkannt, dass schon das Betreiben in Ausnahmefällen eine Haftung begründen kann, wenn es sittenwidrig ist und mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt.

Nach st. Rspr. greift zwar bei subjektiver Redlichkeit derjenige, der als Partei ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, selbst dann nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen. Die Verletzung eines Rechtsguts indiziert die Rechtswidrigkeit in solchen Fällen nicht. Dies folgt daraus, dass das schadensursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat. Diese Vermutung greift ein, weil auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens typischerweise Schäden zur Folge haben kann, die über die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder Sanktion hinausgehen können und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muss. Grundsätzlich haftet der jeweilige Kläger seinem Gegner daher außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage (vgl. BGH BGHZ 36, 18 [21 f.]; v. 13.3.1979 - VI ZR 117/77, BGHZ 74, 9 [13 ff.]; v. 12.5.1992 - VI ZR 257/91, BGHZ 118, 201 [206] = MDR 1992, 751; v. 25.3.2003 - VI ZR 175/02, MDR 2003, 740 = BGHReport 2003, 805 = VersR 2003, 653 [654]; v. 23.5.1985 - IX ZR 132/84, BGHZ 95, 10 [18 ff.] = MDR 1985, 841). Der Schutz des Prozessgegners wird in diesen Fällen vielmehr regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet. Der Gegner muss im kontradiktorischen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann. Wo dies allerdings nicht der Fall ist, bleibt es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz, den die §§ 823 Abs. 1, 826 BGB gewähren (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1979 - VI ZR 117/77, BGHZ 74, 9 [15 f.]; v. 12.5.1992 - VI ZR 257/91, BGHZ 118, 201 [206] = MDR 1992, 751; v. 25.3.2003 - VI ZR 175/02, MDR 2003, 740 = BGHReport 2003, 805 = VersR 2003, 653 [654]).

Hiernach ist ein Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Klageerhebung sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechtigung seines Begehrens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Beklagten abzuwägen (vgl. BVerfG v. 25.2.1987 - 1 BvR 1086/85, BVerfGE 74, 257 [259 ff.] = MDR 1987, 640; BGH BGHZ 36, 18 [21 f.]; Urt. v. 13.3.1979 - VI ZR 117/77, BGHZ 74, 9 [15, 17]; Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 175/02, MDR 2003, 740 = BGHReport 2003, 805 = VersR 2003, 653 [654]).

b) Diese Grundsätze für eine aktiv das Verfahren betreibende Partei gelten entsprechend für die Rechtsverteidigung im Rahmen eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens. Durchgreifende Gründe dafür, einen Beklagten hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen eines Prozesses anders zu behandeln als einen Kläger, sind nicht ersichtlich. Regelmäßig wird auch der Kläger durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung geschützt. Die Pflichten des Gerichts gegenüber den Parteien im kontradiktorischen Verfahren, wie etwa die Pflicht zur Rücksichtnahme sowie Belehrungs-, Hinweis-, Förderungs- und Fürsorgepflichten gelten je nach prozessualer Situation gegenüber beiden Parteien. Kläger und Beklagte treffen gleichermaßen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten, die allgemeine Prozessförderungspflicht, die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht, eine allgemeine Redlichkeitspflicht sowie das prozessuale Missbrauchsverbot. Die Frage, ob ein Verhalten im Prozess haftungsbegründend ist, hängt deshalb grundsätzlich nicht von der Parteirolle ab. Das Gericht hat im kontradiktorischen Verfahren die Prüfung des Verteidigungsvorbringens in gleicher Weise zu gewährleisten wie die des Klagevorbringens und der Kläger hat innerhalb des Verfahrens dieselben Möglichkeiten, sich gegen eine ungerechtfertigte Verteidigung zu wehren, wie der Beklagte gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme.

Daraus folgt, dass auch ein Beklagter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, vor Erhebung von Einwendungen und Einreden sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechtigung seines Verteidigungsvorbringens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Klägers abzuwägen. Eine Ausnahme bildet auch hier der Fall einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers durch den Beklagten i. S. d. § 826 BGB. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall jedoch ohne Rechtsfehler für nicht bewiesen erachtet.

2. Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung unter Beachtung der dargestellten Grundsätze auch für den Beklagten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein. Sittenwidrigkeit wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er das staatliche Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter missbraucht, indem er etwa - wie im Falle des Prozessbetrugs oder des Erschleichens gerichtlicher Handlungen - das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt (vgl. für die klagende Partei BGH BGHZ 36, 18 [21]; Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 175/02, MDR 2003, 740 = BGHReport 2003, 805 = VersR 2003, 653 [654]).

a) Die Anwendbarkeit des § 826 BGB setzt aber nicht nur voraus, dass die einen Prozess einleitende, betreibende oder sich in ihm verteidigende Partei die fehlende Berechtigung ihres Begehrens kennt; hinzutreten müssen stets besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Prozesseinleitung oder -durchführung ergeben und die das Vorgehen als sittenwidrig prägen, damit die den Prozess einleitende, betreibende oder sich in ihm verteidigende Partei über das Prozessergebnis hinaus für den entstehenden Schaden persönlich einzustehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 175/02, MDR 2003, 740 = BGHReport 2003, 805 = VersR 2003, 653 [654]).

b) Die Frage, ob eine Prozessverzögerung durch wahrheitswidrige Behauptungen Schadensersatzansprüche auslösen kann, wurde bisher von Literatur und Rechtsprechung kaum behandelt.

aa) In der Literatur ist anerkannt, dass der Beklagte durch sein Verhalten im Prozess für Verzögerungen nach § 826 BGB verantwortlich sein kann, wenn er diese durch Aufstellung bewusst unwahrer Behauptungen erreicht (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2003, § 826 Rz. 550; RGR-Kommentar/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 826 Rz. 64; Mertens in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 826 Rz. 17; Soergel/Hönn/Dönneweg, BGB, 12. Aufl., § 826 Rz. 241; Häsemeyer, Schadenshaftung im Zivilrechtsstreit, 1979, S. 129 ff., 139 ff., 147; Hopt, Schadensersatz aus unberechtigter Verfahrenseinleitung, 1968, S. 260).

bb) Das Reichsgericht hat in einem vergleichbaren Fall (RG RGZ 95, 310) ausgeführt, dass eine planmäßige, mittels wissentlich unrichtiger Einwirkungen erreichte Prozessverzögerung als Verstoß gegen die guten Sitten i. S. d. § 826 BGB beurteilt werden könne, sofern nicht besondere Umstände des Falles nach dem allgemeinen und durchschnittlichen Maßstab der herrschenden sittlichen Anschauungen eine andere Beurteilung rechtfertigten. Dies könne vor allem dann der Fall sein, wenn mittels solchen wahrheitswidrigen Verhaltens dem Gläubiger die ihm rechtlich zustehende, im geordneten Verfahren verfolgte Befriedigung über den Zeitpunkt hinaus vorenthalten werde, zu dem sie geschuldet sei.

cc) Vorliegend spricht einiges dafür, es als sittenwidrig anzusehen, wenn C., die auf Zahlung in Anspruch genommen wurde, in Kenntnis der Berechtigung des Anspruchs mit unwahren Behauptungen den Prozess in die Länge gezogen hätte, bis die bereits drohende Insolvenz erreicht war, damit die Klägerin, die anderenfalls möglicherweise hätte Zahlung erhalten können, aus dem Titel nicht mehr erfolgreich vollstrecken konnte.

(1) Es kann jedoch dahinstehen, ob entsprechend dem Vortrag der Klägerin unterstellt werden kann, dass die Beklagten im Vorprozess bewusst wahrheitswidrig den Eintritt der C. in das Vertragsverhältnis zwischen der f. und der Klägerin, die Anzahlung i. H. v. 65.000 DM auf die von der Klägerin erworbene Ware sowie einen Preisnachlass von 15 % behauptet haben.

(2) Zweifelhaft ist auch, ob zu Gunsten der Revision unterstellt werden kann, es sei den Beklagten darauf angekommen, den Rechtsstreit hinauszuzögern. Das LG hat insoweit - allerdings ohne nähere Begründung - festgestellt, es sei nicht bewiesen, dass die Beklagten vorsätzlich den Prozess verzögert hätten. Ob der erk. Senat infolge der pauschalen Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Feststellungen des LG gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO), kann dahinstehen.

3. Die Beklagten haften der Klägerin nämlich schon deshalb nicht nach § 826 BGB für den geltend gemachten Schaden, weil das Berufungsgericht jedenfalls ohne Rechtsfehler ein vorsätzliches Handeln der Beklagten verneint hat.

a) Schädigungsvorsatz i. S. d. § 826 BGB erfordert das Bewusstsein, dass das Handeln die ernstliche Möglichkeit des schädigenden Erfolges haben werde. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Es genügt, dass der Ersatzpflichtige den entstandenen Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zugefügt hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1987 - VI ZR 213/86, MDR 1988, 42 = NJW 1987, 3205 [3206]; Urt. v. 20.11.1990 - VI ZR 6/90, MDR 1991, 1044 = NJW 1991, 634 [636]; Urt. v. 14.6.2000 - VIII ZR 218/99, MDR 2000, 1191 = VersR 2000, 1551 [1552]). Bedingter Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Schädiger das Bewusstsein hat, dass infolge seines Tuns oder Unterlassens der andere der Gefahr eines Schadens ausgesetzt wird, und wenn er diesen möglichen Schaden für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt, mag er ihn auch nicht wünschen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1987 - VI ZR 213/86, MDR 1988, 42 = NJW 1987, 3205 [3206]; Urt. v. 20.11.1990 - VI ZR 6/90, MDR 1991, 1044 = NJW 1991, 634 [636]; Urt. v. 14.6.2000 - VIII ZR 218/99, MDR 2000, 1191 = VersR 2000, 1551 [1552]; v. 24.4.2001 - VI ZR 36/00, BGHZ 147, 269 [278] = MDR 2001, 1126 = BGHReport 2001, 643; v. 26.6.2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175 [182] = MDR 2001, 1316 = BGHReport 2001, 760).

b) Nach diesen Grundsätzen hätten die Beklagten als Geschäftsführer bzw. als Prozessbevollmächtigter der C. im Vorprozess nur dann mit bedingtem Schädigungsvorsatz (§§ 826, 830 Abs. 2 BGB) gehandelt, wenn sie sich bewusst waren, dass die Klägerin in Folge der von ihnen veranlassten Verzögerung des Prozesses ernstlich Gefahr lief, wegen einer bevorstehenden Insolvenz der C. mit ihrer Forderung auszufallen; ferner müssten sie diesen Ausfall billigend in Kauf genommen haben. Eine solche Billigung kann zwar nahe liegen, wenn der Täter sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - VII ZR 305/99, MDR 2002, 513 = BGHReport 2002, 314 = NJW-RR 2002, 740).

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Es hat hierzu nämlich - für den Fall, dass die Zahlungseinstellung der C. erst mit Stellung des Insolvenzantrages am 19.7.1999 erfolgt ist - ausgeführt, je länger die Hausbank der C. noch die Forderungen der Gläubiger erfüllt habe, desto eher hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, dass "die vergleichsweise niedrige Forderung der Klägerin" gleichfalls erfüllt werde. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Verneinung eines bedingten Vorsatzes der Beklagten. Das Bewusstsein einer ernstlichen Gefahr, dass die Klägerin mit ihrer Forderung ausfallen werde, liegt nicht nahe, wenn berücksichtigt wird, dass C. - wie von der Revision hervorgehoben wird - zwischen dem 29.9.1998 und dem 19.4.1999 insgesamt 3,79 Mio. DM für bezogene Waren bezahlt hat.

Für den Fall, dass die Zahlungseinstellung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sein sollte, legt die Revision nicht dar, weshalb dann das Verhalten der Beklagten bei gleicher Kreditlinie ab dem 29.9.1998 als vorsätzliche Schädigung der Klägerin zu werten wäre. Für die Zeit vor diesem Zeitpunkt hat die Klägerin über die Klageerwiderung hinaus keine sittenwidrige und vorsätzliche Schädigungshandlung behauptet. Die Klageerwiderung aber genügt - im Hinblick auf die alsbald bewilligte und in Anspruch genommene Kreditlinie - nicht, um die Kausalität einer sittenwidrigen und vorsätzlichen Schädigungshandlung zu bejahen.

Die Revision zeigt schließlich auch keinen vom Berufungsgericht übergangenen erheblichen Sachvortrag auf, aus dem sich ein bedingter Schädigungsvorsatz der Beklagten entnehmen ließe. Die Kenntnis der Beklagten von einer kritischen wirtschaftlichen Situation der C. ist für eine abweichende Beurteilung nicht ausreichend. Die nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung genügt für den Schädigungsvorsatz nicht. Erforderlich sind das Bewusstsein und zumindest die Billigung des schädigenden Erfolgs der Handlung (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2001 - VI ZR 36/00, BGHZ 147, 269 [277 f.] = MDR 2001, 1126 = BGHReport 2001, 643; v. 13.7.1956 - VI ZR 132/55, MDR 1957, 29 [30]).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1087051

BB 2004, 464

NJW 2004, 446

BGHR 2004, 228

BauR 2004, 388

WM 2004, 34

MDR 2004, 396

NZI 2004, 518

NZV 2004, 134

VersR 2004, 210

ZfS 2004, 109

IVH 2004, 9

SVR 2004, 106

ZGS 2004, 44

KammerForum 2004, 142

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