Leitsatz (amtlich)

a) Ein Scheidungsantrag kann nach § 269 Abs. 1 ZPO nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden, wenn dessen Prozessbevollmächtigter im Verhandlungstermin den Standpunkt seiner Partei zum Scheidungsbegehren zu erkennen gegeben und damit zur Hauptsache verhandelt hat.

b) Kommt es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens, leben die Ehegatten aber weiterhin getrennt, kann nach Fortsetzung des Verfahrens nicht - aus Billigkeitsgründen - von einem späteren Ehezeitende gem. § 1587 Abs. 2 BGB ausgegangen werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 18.12.1985 - IVb ZB 74/82, MDR 1986, 388 = FamRZ 1986, 335; Beschl. v. 13.10.1982 - IVb ZB 601/81, MDR 1983, 209 = FamRZ 1983, 38).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1587 Abs. 2; ZPO § 78 Abs. 2, § 269 Abs. 1, §§ 608, 626

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 23.06.2004; Aktenzeichen 16 UF 279/01)

AG Tettnang

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Stuttgart v. 12.9.2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das OLG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511 EUR (entspricht 1.000 DM)

 

Gründe

I.

Die am 25.3.1957 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 20.2.1946 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 29.9.1977 geheiratet. Seit Juli 1991 leben sie voneinander getrennt.

Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 3.6.1992 zugestellt worden. In dem Verhandlungstermin v. 5.8.1992 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, er trete "dem Antrag nicht entgegen". In dem Verhandlungstermin v. 26.5.1993, zu dem die Parteien nicht erschienen waren, wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz v. 1.8.1996 nahm die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag zurück. Mit einem am 4.9.1996 zugestellten Antrag lehnte der Antragsgegner die Zustimmung zur Antragsrücknahme ab und beantragte seinerseits, die Ehe der Parteien zu scheiden.

Mit Verbundurteil hat das AG die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich - bezogen auf den 31.5.1992 als Ende der Ehezeit - durchgeführt. Für die Antragstellerin ist es auf der Grundlage der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Württemberg (jetzt: LVA Baden-Württemberg) v. 24.3.1993 von ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 93,24 DM ausgegangen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Für den Antragsgegner hat es nach der Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg v. 1.2.1993 Anrechte auf Beamtenversorgung i.H.v. monatlich 1.373,27 DM zu Grunde gelegt (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 3 BGB).

Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG zurückgewiesen, weil das AG zu Recht von einer Ehezeit v. 1.9.1977 bis zum 31.5.1992 ausgegangen sei. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin sei nicht wirksam zurückgenommen worden, weil darüber mündlich verhandelt worden sei und der Antragsgegner der Antragsrücknahme nicht zugestimmt habe. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine Entscheidung auf der Grundlage einer Ehezeit v. 1.9.1977 bis zum 31.8.1996 erreichen möchte. Auch wegen der langen Verfahrensdauer und des mehrjährigen Ruhens des Verfahrens sei nach Treu und Glauben von einem Ende der Ehezeit am 31.8.1996 auszugehen.

II.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg; es führt jedoch wegen gesetzlicher Änderungen im Bereich des Versorgungsrechts zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

1. Zu Recht ist das OLG von einem Ende der Ehezeit am 31.5.1992 ausgegangen, weil der Scheidungsantrag der Antragstellerin am 3.6.1992 zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB) und auch in der Folgezeit nicht wirksam zurückgenommen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird das Ende der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat (BGH, Beschl. v. 5.6.1991 - XII ZB 133/90, MDR 1991, 873 = FamRZ 1991, 1042). Das gilt auch dann, wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen war (BGH, Beschl. v. 18.12.1985 - IVb ZB 74/82, MDR 1986, 388 = FamRZ 1986, 335; v. 13.10.1982 - IVb ZB 601/81, MDR 1983, 209 = FamRZ 1983, 38). Hier hat der am 3.6.1992 zugestellte Antrag die Ehescheidung ausgelöst, weil dieser Antrag nicht wirksam zurückgenommen worden ist.

Nach § 608 ZPO sind für Ehesachen im ersten Rechtszug die Vorschriften über das Verfahren vor den LG entsprechend anwendbar; die Rücknahme richtet sich daher nach § 269 Abs. 1 ZPO. Danach kann der Scheidungsantrag ohne Einwilligung des Antragsgegners nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Wann der - ggf. nicht anwaltlich vertretene - Antragsgegner im Ehescheidungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift zur Hauptsache verhandelt hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

a) Streitig ist schon, wann ein - wie hier - anwaltlich vertretener Antragsgegner mit der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache beginnt, was nach § 269 Abs. 1 ZPO das Erfordernis seiner Zustimmung zur Antragsrücknahme auslöst. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass die mündliche Verhandlung nach § 137 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit der Stellung der Anträge beginnt (Musielak/Borth, ZPO, 3. Aufl., § 626 Rz. 2; Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 269 Rz. 4). Weil der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch diese Vorschrift allerdings nicht zwingend vorgegeben ist, kann der Vorsitzende auch schon vor der Antragstellung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtern. Jedenfalls dann, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Falles mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners (§ 78 Abs. 2 ZPO) erörtert worden sind, ist dieser in die mündliche Verhandlung eingetreten. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Antragsgegner dem Scheidungsantrag abschließend ausdrücklich zugestimmt hat, wie es der materiell-rechtlichen Scheidungsvoraussetzung i.S.v. § 1566 Abs. 1 BGB entspricht (so aber Bergerfurth in der Anmerkung zur Beschwerdeentscheidung, FamRZ 2002, 1261 [1262]). Während § 1566 Abs. 1 BGB die Zerrüttungsvermutung als materiell-rechtliche Voraussetzung des Scheidungsausspruchs betrifft, erfasst § 269 Abs. 1 ZPO die prozessrechtliche Frage der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache. Ein Verhandeln zur Hauptsache setzt dabei nicht zwingend auch die Zustimmung zum Scheidungsantrag oder einen eigenen Antrag des Antragsgegners voraus. Für das Zustimmungserfordernis des § 269 Abs. 1 ZPO kommt es deswegen nicht auf einen konkreten Antrag des Antragsgegners, sondern darauf an, dass der Prozessbevollmächtigte den Standpunkt seiner Partei zum Scheidungsbegehren zu erkennen gibt.

b) Daraus folgt zwangsläufig auch, dass der Antragsteller seinen Scheidungsantrag - sogar bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils - zurücknehmen kann, wenn der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten war (so auch Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1564 BGB Rz. 34; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 626 ZPO Rz. 2; Bamberger/Roth, BGB [2003], § 1564 Rz. 16; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rz. 8; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 269 Rz. 14; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 269 Rz. 9; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 269 Rz. 14; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rz. 9; Lüke in MünchKomm/ZPO [2000], § 269 Rz. 24; Finger in MünchKomm [2000], § 626 Rz. 3; Wolf in MünchKomm, BGB, 4. Aufl., § 1564 Rz. 51; OLG Stuttgart v. 10.9.2003 - 16 WF 156/03, OLGReport Stuttgart 2004, 159; OLG Zweibrücken v. 9.4.1997 - 5 UF 13/97, OLGReport Zweibrücken 1997, 275; OLG Köln v. 20.6.1985 - 21 WF 88/85, FamRZ 1985, 1060; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 63). Die förmliche Vernehmung des Antragsgegners im Ehescheidungsverfahren gem. § 613 Abs. 1 ZPO ist noch kein mündliches Verhandeln i.S.d. § 269 Abs. 1 ZPO und begründet deswegen kein Zustimmungserfordernis zur Antragsrücknahme. Die abweichende Auffassung, wonach die Rücknahme des Scheidungsantrags auch dann der Zustimmung des Antragsgegners bedarf, wenn dieser dem Antrag in der mündlichen Verhandlung persönlich zugestimmt hat (OLG München v. 29.9.1993 - 4 WF 143/93, NJW-RR 1994, 201; AG Kempten v. 16.12.2002 - 2 F 1279/01, FamRZ 2003, 1117) überzeugt nicht. Der Antragsgegner hat erst dann i.S.v. § 269 Abs. 1 ZPO verhandelt, wenn er seinen Antrag stellt (§ 137 Abs. 1 ZPO) oder sich zur Hauptsache einlässt (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 626 ZPO Rz. 2). Beides setzt mit Blick auf § 78 Abs. 2 ZPO (= § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO a.F.) voraus, dass der Antragsgegner dabei anwaltlich vertreten ist (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1564 BGB Rz. 34). Weil der Antragsgegner im Anwaltsprozess daran gehindert ist, persönlich Anträge zu stellen oder zur Hauptsache zu verhandeln, kann seine persönliche Anhörung nach § 613 Abs. 1 ZPO nicht die mündliche Verhandlung zur Hauptsache ersetzen. Sie dient im Rahmen des Ermittlungsgrundsatzes lediglich der vorbereitenden Feststellung der Scheidungsvoraussetzungen (§ 616 ZPO). Eine Rücknahme des Scheidungsantrags ist deswegen immer ohne Zustimmung des Antragsgegners möglich, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten war.

c) Danach ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung v. 5.8.1992 mit der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache begonnen hatte. Nachdem die Parteien persönlich angehört worden waren und der Antragstellervertreter den Scheidungsantrag gestellt hatte, konnte die Erklärung des Antragsgegnervertreters, er trete dem Antrag nicht entgegen, nur als Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen verstanden werden. Denn diese Prozesserklärung setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners die im Rahmen der persönlichen Anhörung festgestellten materiell-rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen gewürdigt und darüber verhandelt hat. Nichts Anderes kann im Übrigen von einem Antragsgegner verlangt werden, der zwar selbst nicht geschieden werden möchte, aber die vorliegenden Scheidungsvoraussetzungen akzeptiert und deswegen dem Scheidungsantrag weder zustimmen noch widersprechen will.

Weil der Antragsgegner der am 7.8.1996 zugestellten Antragsrücknahme schon mit einem am 28.8.1996 eingegangenen Schriftsatz widersprochen hat, kann in seinem Verhalten auch keine konkludente Zustimmung gesehen werden (insoweit OLG Naumburg v. 8.6.2002 - 8 UF 80/02, FamRZ 2003, 545; OLG Bamberg, Beschl. v. 18.1.1989 - 2 WF 14/89 - veröffentlicht bei Juris).

2. Ebenfalls zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, nach Treu und Glauben von einem späteren Ende der Ehezeit auszugehen. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde besteht kein Grund, abweichend von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung das Ende der Ehezeit ausnahmsweise nach der Rechtshängigkeit eines später eingegangenen Scheidungsantrags zu bestimmen. Zwar hat der Senat erwogen, in besonders gelagerten Einzelfällen von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Ehezeit i.S.v. § 1587 Abs. 2 BGB durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt wird, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Solche durch das Gebot von Treu und Glauben bedingten Ausnahmen kommen aber allenfalls dann in Betracht, wenn die Ehesache nach erfolgter Aussöhnung in Vergessenheit geraten war oder die eheliche Lebensgemeinschaft in der Zwischenzeit langfristig wieder aufgenommen worden ist (BGH, Beschl. v. 18.12.1985 - IVb ZB 74/82, MDR 1986, 388 = FamRZ 1986, 335, v. 5.6.1991 - XII ZB 133/90, MDR 1991, 873 = FamRZ 1991, 1042 [1043]). Beides ist hier nicht der Fall. Die Parteien leben seit Juli 1991 ununterbrochen getrennt. In einem solchen Fall würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eher zuwiderlaufen, wenn trotz der dauerhaften Trennung von einem späteren Ende der Ehezeit ausgegangen würde, anstatt an dem ursprünglichen und nicht wirksam zurückgenommenen Scheidungsantrag festzuhalten. Die Dauer des Verfahrensstillstandes kann deswegen in Fällen, in denen die Parteien - wie hier - weiterhin getrennt leben, kein späteres Ende der Ehezeit aus Billigkeit begründen (OLG Bremen v. 29.10.1997 - 4 WF 75/97, OLGReport Bremen 1998, 56 = FamRZ 1998, 1516; OLG Köln v. 27.1.1992 - 26 UF 139/91, FamRZ 1992, 685; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 824).

3. Gleichwohl führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an den Tatrichter, weil die zu Grunde liegenden Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen noch nicht berücksichtigen.

Dabei handelt es sich zum einen um das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts v. 24.2.1997 (BGBl. I, 322) und die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001v. 20.12.2001 (BGBl. I, 3926) und den baden-württembergischen Bemessungsfaktor von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 10.9.2003 - BGBl. I, 1798 - i.V.m. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung ≪LANDESSONDERZAHLUNGSGESETZ -- LSZG≫ v. 29.10.2003 - GBl. S. 693, 694).

Zum anderen beruht die Auskunft der LVA v. 24.3.1993 zu der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft auf § 70 Abs. 2 SGB VI in der damals geltenden Fassung. Sie berücksichtigt demzufolge noch nicht die Auswirkungen der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I, 2998) mit Wirkung v. 1.7.1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI, zwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I, 403) eingefügt wurde. Danach werden u.a. die für jeden Kalendermonat der Kindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf einen Wert von 0,0833 erhöht. Nicht berücksichtigt ist auch die Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz/AVmG - v. 26.6.2001, BGBl. I, 1310) und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG v. 21.3.2001, BGBl. I, 403; zur Anwendung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfasst, BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - XII ZB 46/98, FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1202685

BGHR 2004, 1487

FamRZ 2004, 1364

FuR 2005, 32

NJW-RR 2004, 1297

JurBüro 2005, 110

ZAP 2004, 1087

FPR 2004, 577

MDR 2004, 1298

FamRB 2004, 352

FamRB 2004, 355

NJW-Spezial 2004, 202

ZFE 2004, 311

ProzRB 2004, 322

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