Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Wiederholter Prozesskostenhilfeantrag. Rechtsschutzbedürfnis. Missbräuchlichkeit. Einzelfallbeurteilung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nur verneint werden, wenn das Recht zur Stellung eines erneuten Antrags missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insb. auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel, an. Unerheblich ist, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen - sachlich und örtlich - zuständigen Gericht gestellt wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 117

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 19.07.2006; Aktenzeichen 13 W 21/06)

LG Stuttgart (Entscheidung vom 10.03.2006; Aktenzeichen 27 O 464/05)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 19.7.2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 29.251,69 EUR.

 

Gründe

I.

[1] Die Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für eine von ihr erhobene Widerklage, mit der sie einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich geltend macht. Sie hatte wegen dieses Anspruchs bereits zuvor bei dem LG Düsseldorf Prozesskostenhilfe für eine gegen die hiesige Klägerin erhobene Klage beantragt. Das LG Düsseldorf wies den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Beschwerde zum OLG Düsseldorf hatte keinen Erfolg.

[2] Das LG hat den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage.

II.

[3] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

[4] 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

[5] Die sofortige Beschwerde sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Widerklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar könne ein Antrag auf Prozesskostenhilfe grundsätzlich neu gestellt werden. Beschlüsse, mit denen Prozesskostenhilfe versagt werde, erwüchsen nicht in Rechtskraft. Es fehle aber ein Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung, weil keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien. Der Vortrag der Beklagten erschöpfe sich in einer Wiederholung der Behauptungen, die sie bereits in dem Verfahren vor dem LG und OLG Düsseldorf vorgebracht habe. Dies gelte auch für den Widerklageantrag Ziff. 2, nachdem die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich klargestellt habe, dass sie keine Rückforderung bezüglich der von der Klägerin verwerteten Bürgschaft begehre, sondern einen Teil ihres Ausgleichsanspruches verfolge. Das - neue - Vorbringen der Beklagten, sie habe auch deshalb ordentlich gekündigt, weil sie erfahren habe, dass ihr Vertragspartner in Wegfall geraten sei, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Das Rechtsschutzbedürfnis werde auch nicht durch den Umstand begründet, dass nunmehr anstelle des LG und OLG Düsseldorf ein anderes LG und OLG zu entscheiden habe. Für die Zulässigkeit eines wiederholten Prozesskostenhilfeantrages im Falle einer Zuständigkeitsänderung komme es darauf an, ob ein Kläger, der keine Prozesskostenhilfe begehre, bei vernünftiger Betrachtungsweise von der Herbeiführung einer solchen Zuständigkeitsänderung abgesehen hätte. Ein solcher Kläger hätte aber seine Klage vor dem LG Düsseldorf nicht zurückgenommen, um sie mit demselben Lebenssachverhalt, wenn auch mit erweitertem Antrag, als Widerklage vor dem LG Stuttgart einzureichen.

[6] 2. Die Rechtsbeschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil der angefochtene Beschluss keine taugliche Grundlage einer rechtlichen Nachprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts darstellt. Ob für den Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann der Senat nicht nachprüfen, weil der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Angaben zum Sachverhalt enthält.

[7] a) Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, unter II 2; Beschl. v. 22.9.2005 - IX ZB 163/04, NJW-RR 2006, 429, unter II 2a). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.

[8] b) Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass ein Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Klage zu gewähren, wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, während sie nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Widerklage begehrt. Welche Lebenssachverhalte dem vormaligen Verfahren und der jetzigen Widerklage im Einzelnen zugrunde liegen und welche Anträge jeweils gestellt oder angekündigt werden oder wurden, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts jedoch nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht hat auch nicht auf die Feststellungen des LG verwiesen, so dass auf sich beruhen kann, inwieweit das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile Bezug nehmen kann (offen gelassen von BGH, Beschl. v. 5.2.2004, a.a.O., unter II 2).

[9] c) Zur Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sind ausreichende Feststellungen zu den Lebenssachverhalten, auf die die Anträge jeweils gestützt werden, unerlässlich. Dies gilt insb. dann, wenn es - wie hier - darauf ankommt, ob im Rahmen des erneuten Antrags neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Eine Rechtsprüfung ist deshalb hier im Ergebnis nicht möglich. Nach §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO beruht der angefochtene Beschluss auf dem Mangel. Er muss aufgehoben werden; die Sache muss zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

III.

[10] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

[11] Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, keine materielle Rechtskraft erlangen und einen neuerlichen Antrag nicht ausschließen (BVerfG, NJOZ 2007, 3805, 3807; BGH, Beschl. v. 3.3.2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, unter II 1; BGH, Beschl. v. 10.3.2005 - XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498, unter II 3). Ein neuer Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt werden (vgl. OLG Zweibrücken MDR 2004, 236; OLG Hamm FamRZ 2004, 1218; OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2004, 287, 288; a.A. OLG Hamm FamRZ 2004, 647, 648). Zu seiner Begründung können aber auch neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (BVerfG, a.a.O., 3807).

[12] Das Beschwerdegericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass einem Antrag auf erneute Entscheidung über einen auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts gestellten Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann. Der BGH hat dies in einem Fall bejaht, in dem auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts bereits drei gerichtliche Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag ergangen waren (BGH, Beschl. v. 3.3.2004 - IV ZB 43/03, a.a.O., unter II 2; kritisch Gottwald, FamRZ 2004, 941 f.). Im Hinblick auf die durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG, NJW-RR 2005, 140, 141 m.w.N.) kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine - an sich zulässige - Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages aber nur dann verneint werden, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird. Die Hürde des Rechtsschutzbedürfnisses soll lediglich rechtsmissbräuchlichen Prozesskostenhilfeanträgen vorbeugen und verhindern, dass der Antragsteller das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeanträgen zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen kann (OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2004, 287, 288). Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines erneuten Antrages kommt es deshalb auf die Umstände des Einzelfalls, insb. auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel an. Rechtsmissbräuchlich kann ein erneuter Antrag dann sein, wenn er mit einer von vornherein untauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise lediglich auf die bisherige Begründung verweist, oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint. Es kann für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit dagegen nicht darauf ankommen, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen - sachlich und örtlich - zuständigen Gericht gestellt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2108531

HFR 2009, 720

NJW 2009, 857

BGHR 2009, 472

EBE/BGH 2009

FamRZ 2009, 496

JurBüro 2009, 201

ZAP 2009, 496

MDR 2009, 401

FF 2009, 175

FamRB 2009, 208

RENOpraxis 2009, 74

RVGreport 2009, 115

ZFE 2009, 122

ZFE 2009, 232

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