Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Klageänderung. Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt nicht für eine nachträgliche Klageänderung.

 

Normenkette

ZPO § 114 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 23.06.2004; Aktenzeichen 19 W 1454/04)

LG Passau

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des OLG München v. 23.6.2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das LG hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage bewilligt. Nunmehr beabsichtigt die Antragstellerin, eine Drittwiderspruchsklage zu erheben. Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den neuen Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den geänderten Klageantrag.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

1. Im Grundsatz zutreffend hat das OLG für den Fall einer Klageänderung eine Prüfung der Erfolgsaussichten des neuen Antrags für erforderlich gehalten.

a) Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Klage, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder jedenfalls für vertretbar und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung mindestens für möglich hält (BGH, Beschl. v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92, MDR 1994, 406 = NJW 1994, 1160 [1161]). Um eine Prüfung der Erfolgsaussichten durch das Gericht zu ermöglichen, hat der Antragsteller das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 S. 2 ZPO; vgl. etwa: Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rz. 12). Insbesondere der Sachantrag, der gestellt werden soll, ist bestimmt zu bezeichnen (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 117 Rz. 16; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 117 Rz. 11). Der Streitgegenstand, um den es gehen soll, muss nach Art und Umfang bestimmbar sein (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 117 Rz. 17).

b) Die in § 114 ZPO vorgeschriebene Prüfung der Erfolgsaussichten wäre sinnlos, wenn der Antragsteller nach der Bewilligungsentscheidung beliebig einen anderen Lebenssachverhalt oder einen anderen Antrag "nachschieben" könnte. Nach nahezu einhelliger Ansicht bezieht sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe daher nur auf den im Antrag dargelegten prozessualen Anspruch (Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 119 Rz. 56; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 119 Rz. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rz. 11; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 119 Rz. 10). Im Falle einer Klageänderung umfasst die bisherige Bewilligungsentscheidung den neuen Antrag nicht (Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 119 Rz. 9).

c) Eine andere Meinung vertreten - soweit ersichtlich - nur Zöller/Philippi (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rz. 14). Das Gericht hat danach lediglich zu prüfen, ob der geänderte Antrag einen höheren Streitwert hat; erhöht der Streitwert sich nicht, soll sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch auf den geänderten Antrag erstrecken, soweit keine zusätzlichen Kosten ausgelöst werden. Hintergrund dieser Ansicht sind wohl folgende Überlegungen: Die Vorschriften der §§ 263, 264 ZPO ersparen dem Kläger die Kosten eines weiteren Prozesses. Die Klageänderung zieht - wenn der Wert des neuen Antrags denjenigen des früheren Antrags nicht übersteigt - keine kostenrechtlichen Folgen nach sich. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren gilt der neue Antrag als von Anfang an anhängig. Auch der Anwalt kann seine Gebühren nur einmal fordern, weil es sich um ein und dieselbe Angelegenheit handelt (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 16. Aufl., § 15 Rz. 102; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 15 Rz. 10; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 263 Rz. 32; vgl. zur BRAGO auch: KG JurBüro 1968, 610 [611]; OLG Hamburg JurBüro 1978, 1807).

Kostenrechtliche Überlegungen vermögen die in § 114 ZPO vorgeschriebene Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung jedoch nicht zu ersetzen. Dem Antragsteller können aus der erneuten Sachprüfung zudem keine rechtlich relevanten Nachteile entstehen. Hat der geänderte Antrag keine Aussicht auf Erfolg, ordnet § 114 ZPO an, dass insoweit kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht.

d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt auch aus den Besonderheiten des vorliegenden Falles kein Anspruch der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag, der keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Frage, ob das LG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ursprünglich gestellten Antrag widerrufen durfte, stellt sich nicht, weil kein Widerruf erfolgt ist. Dass der neue Antrag auf eine geänderte Rechtsauffassung des Gerichts zurückzuführen sein soll, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; denn das Gericht ist an die im Bewilligungsbeschluss vertretene Rechtsansicht nicht gebunden (vgl. § 318 ZPO). Welche Kosten der zunächst beigeordnete Rechtsanwalt abrechnen kann, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.

2. Ob eine Klageänderung vorliegt, kann der Senat jedoch nicht beurteilen, weil der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Angaben zum Sachverhalt enthält.

a) Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 S. 4, § 559 ZPO; BGH, Beschl. v. 5.2.2004 - IX ZB 29/03, BGHReport 2004, 1395 = MDR 2004, 1261 = WM 2004, 1686 f.; v. 7.4.2005 - IX ZB 63/03, BGHReport 2005, 1000 = MDR 2005, 1128 = WM 2005, 1246). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.

b) Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat die Klägerin zunächst eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, während sie nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Drittwiderspruchsklage begehrt. Ob den beiden Anträgen derselbe oder ein jeweils anderer Lebenssachverhalt zu Grunde liegt, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts jedoch nicht entnehmen. Eine Rechtsprüfung ist nicht möglich. Nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO beruht der angefochtene Beschluss auf diesem Mangel. Er muss aufgehoben werden; die Sache muss zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 577 Abs. 4 S. 1 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1448836

BB 2005, 2602

HFR 2006, 405

BGHR 2006, 119

FamRZ 2006, 37

NJW-RR 2006, 429

JurBüro 2006, 151

JurBüro 2006, 164

ZAP 2006, 105

AnwBl 2006, 75

MDR 2006, 224

Rpfleger 2006, 86

WuM 2005, 797

AGS 2006, 38

RVGreport 2006, 40

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