Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung eines Rechtsmittels in den Entscheidungsgründen. Uneingeschränkte Zulassung eines Rechtsmittels im Tenor. Einschränkung der Zulassung eines Rechtsmittels zum BGH. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich. Betriebsrente. Anschlussbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zum BGH enthält, kann sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben (im Anschluss an BGH BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f.; v. 12.11.2003 - XII ZR 109/01, FamRZ 2004, 612; BGH, Urt. v. 12.11.2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895; v. 17.6.2004 - VII ZR 226/04, NJW 2004, 3264, 3265; v. 9.3.2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796).

 

Normenkette

ZPO § 621e Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 543 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.04.2007; Aktenzeichen II-2 UF 53/06)

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.12.2005; Aktenzeichen 256 F 373/04)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des OLG Düsseldorf vom 16.4.2007 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: 2.000 EUR

 

Gründe

I.

[1] Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

[2] Sie hatten am 8.7.1966 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragsgegners, der der Antragstellerin am 19.7.1989 zugestellt worden war, hatte das AG durch rechtskräftiges Urteil vom 3.4.1990 die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Zum Ausgleich der Wertdifferenz der Versorgungsanwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte es vom Versicherungskonto des Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 631,95 DM (vgl. insoweit Berichtigungsbeschluss des AG vom 8.5.1990), bezogen auf den 30.6.1989, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen. Zusätzlich hatte es zum Ausgleich der IBM-Betriebsrente des Antragsgegners gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings bis zur Höchstgrenze von seinerzeit 63 DM weitere Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen.

[3] Die Parteien streiten nunmehr um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich des noch nicht ausgeglichenen Teils der Betriebsrente des Antragsgegners. Beide Parteien beziehen inzwischen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Antragsgegner zusätzlich seine Betriebsrente, die sich zur Zeit auf monatlich 1.919,47 EUR brutto beläuft. Die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bei der IBM vom 15.8.1966 bis 31.12.1993 fällt überwiegend in die Ehezeit vom 1.7.1966 bis zum 30.6.1989.

[4] Das AG hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin für die Zeit ab dem 29.3.2005 eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 587,60 EUR zu zahlen und einen entsprechenden Teil seiner IBM-Betriebsrente an die Antragstellerin abzutreten. Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf monatlich 65,35 EUR begehrte, hat das OLG zurückgewiesen. Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt hatte, "den Versorgungsausgleich neu durchzuführen", hat das OLG als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei.

[5] Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, "da hinsichtlich der Frage, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 323 ZPO erfordert, die Voraussetzungen nach §§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO vorliegen". Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner weiterhin eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

II.

[6] Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig.

[7] 1. Das OLG hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen, weil sich bei zutreffender Berechnung sogar ein höherer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ergebe.

[8] Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei auf Antrag der Antragstellerin durchzuführen, da beide Parteien bereits Altersversorgungen bezögen. Auszugleichen sei der Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Betriebsrente. Dass ein Teil dieser Betriebsrente als freiwillige Leistung der IBM GmbH-Unterstützungskasse gezahlt werde, stehe der Einbeziehung nicht entgegen, da bei einer etwaigen Änderung eine Anpassung der Ausgleichsrente möglich sei. Unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit des Antragsgegners belaufe sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente auf 83,5516 %, mithin auf 1.603,75 EUR. Auszugleichen seien somit insgesamt 801,88 EUR.

[9] Der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichene Teil von 63 DM sei nach dem Maßstab der Veränderung des allgemeinen Rentenwerts auf den heutigen Wert von 44,17 EUR hochzurechnen, so dass noch ein schuldrechtlich auszugleichender Teil der Betriebsrente von (801,88 EUR - 44,17 EUR =) 757,71 EUR verbleibe, der den vom AG zugesprochenen Betrag sogar übersteige.

[10] Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat das OLG als unzulässig verworfen. Sie sei zwar statthaft, wenngleich § 621e Abs. 1 und 3 ZPO keinen ausdrücklichen Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 524 ZPO enthielten. Es entspreche jedoch allgemeiner Auffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren nach § 621e ZPO und auch nach der Neufassung des § 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO ein Anschlussrechtsmittel statthaft sei.

[11] Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sei jedoch unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO habe die Anschließung bis zum Ablauf der Beschwerdeerwiderungsfrist zu erfolgen. Diese bis zum 20.4.2006 gesetzte Frist sei durch die am 22.2.2007 eingegangene Anschlussbeschwerde nicht gewahrt.

[12] Eine spätere Anschließung sei auch nicht nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO möglich gewesen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift handele. Denn die erweiterte Anschließungsmöglichkeit nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO diene allein dem Zweck, dem Rechtsmittelgegner die Möglichkeit zu geben, eine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sich ergebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zur Vermeidung eines Abänderungsverfahrens in das laufende Verfahren einzuführen. Dies folge aus dem Zweck der Vorschrift und dem Hinweis auf § 323 ZPO.

[13] Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne in dem Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses eine Einschränkung bezüglich des Umfangs der Zulassung zu vermerken. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, es lasse die Rechtsbeschwerde zu, weil die Voraussetzungen dafür nach den §§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Frage vorlägen, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 323 ZPO erfordere.

[14] 2. Die Antragstellerin, deren Anschlussbeschwerde verworfen wurde, hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt, ist unzulässig.

[15] a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f.; v. 12.11.2003 - XII ZR 109/01, FamRZ 2004, 612; BGH, Urt. v. 12.11.2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895; v. 17.6.2004 - VII ZR 226/04, NJW 2004, 3264, 3265; v. 9.3.2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796).

[16] Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 12.7.2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier allerdings der Fall.

[17] b) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist eindeutig zu entnehmen, dass das OLG die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der mit der Anschlussbeschwerde begehrten Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat. Denn die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hat das OLG nur hinsichtlich der Frage bejaht, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 323 ZPO erfordert. Dabei geht es also nur um die rein prozessrechtliche Frage, ob die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zulässig war.

[18] Einer Beschränkung der Zulassungsentscheidung des OLG in diesem Sinne steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde insoweit ohnehin statthaft gewesen wäre, weil das OLG die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen hat (§ 621e Abs. 1, 3 Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der BGH ist deswegen an die Zulassungsentscheidung nicht gebunden (vgl. BGH v. 7.4.2004 - XII ZR 51/02, FamRZ 2004, 1023 f.). Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Rahmen einer Auslegung regelmäßig einem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis der Vorzug einzuräumen, was gegen eine Zulassung der schon von Gesetzes wegen zulässigen Rechtsbeschwerde spricht. Dem steht hier aber die eindeutige Begrenzung der Zulassung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses entgegen.

[19] Hinzu kommt, dass die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§§ 621e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - auch aus Sicht des OLG - zweifelsfrei nicht vorlagen. Denn das OLG ist in seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats von dem Nominalbetrag der tatsächlich gezahlten Betriebsrente des Antragsgegners ausgegangen (BGH BGHZ 172, 177 = FamRZ 2007, 1238 [1239]; v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084, 1085). Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das OLG den Ehezeitanteil der Betriebsrente unter Berücksichtigung des vorgezogenen Rentenbeginns ermittelt (BGH v. 14.3.2007 - XII ZB 142/06, FamRZ 2007, 891, 892). Schließlich hat das Beschwerdegericht auch den bereits im Wege des erweiterten Splittings öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragsgegners im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aktualisiert (BGH v. 11.9.2007 - XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055 [2056]; v. 4.7.2007 - XII ZB 5/05, FamRZ 2007, 1545 [1546]; v. 20.6.2007 - XII ZB 50/05, FamRZ 2007, 1805, 1806 f.).

[20] Während das OLG in seiner Beschwerdeentscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich also lediglich die ständige Rechtsprechung des Senats auf den Einzelfall angewandt hat, betrifft die in den Gründen näher bezeichnete Zulassungsfrage nur die Rechtzeitigkeit der Anschlussbeschwerde, die ihrerseits nur die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zum Gegenstand hat. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich deswegen nicht nur eine Begründung der Zulassungsentscheidung, sondern eine eindeutige Beschränkung auf die Anschlussbeschwerde.

[21] c) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung allerdings voraus, dass sie sich auf einen abtrennbaren Teil der Klagforderung bezieht, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den das Rechtsmittel hätte beschränkt werden können.

[22] aa) Nach § 301 ZPO, an dessen Grundsätzen auch die Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGHZ 111, 158, 166 f. = NJW 1990, 1910, 1912 und BGH, Urt. v. 25.10.2006 - XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117 f.).

[23] Unzulässig ist es danach, die Zulassung des Rechtsmittels auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH, Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529). Enthält die Entscheidung eine auf eine Rechtsfrage beschränkte Zulassung des Rechtsmittels, ist allerdings zu prüfen, ob sie sich in eine Zulassung hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes umdeuten lässt. Ist die Rechtsfrage nämlich nur für einen von mehreren Ansprüchen erheblich, kann auch in einem solchen Ausspruch eine Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Anspruch liegen (BGHZ 101, 276, 278 f. = NJW 1987, 2586 f.).

[24] bb) Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Rechtsfrage, wegen der das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, für die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und somit für das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne Bedeutung ist.

[25] Zwischen den Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein solcher Zusammenhang, der eine gemeinsame Behandlung zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen erfordern könnte. Vielmehr setzt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich an dem grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich übertragbaren Nominalbetrag der IBM GmbH-Betriebsrente an und reduziert den Ausgleichsbetrag lediglich um den im Wege des erweiterten Splittings schon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist deswegen ggü. dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich subsidiär (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl., § 1587 f BGB Rz. 7 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rz. 314). Deswegen können auch etwaige Fehler bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs lediglich im Wege der Abänderung nach § 10a VAHRG und nicht im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs korrigiert werden (BGH v. 28.10.1992 - XII ZB 114/91, FamRZ 1993, 304, 305).

[26] Über den öffentlich-rechtlichen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wird deswegen regelmäßig in getrennten Verfahren entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eines dieser Verfahren unterliegt somit keinen rechtlichen Bedenken.

[27] d) Weil das OLG die Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise nur für den von der Antragstellerin mit der - verworfenen - Anschlussbeschwerde verfolgten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und nicht für den vom Antragsgegner verfolgten Antrag auf Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2007315

NJW 2008, 2351

BGHR 2008, 978

EBE/BGH 2008

FamRZ 2008, 1339

FuR 2008, 393

JurBüro 2008, 558

MDR 2008, 935

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge