• Bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nr. 4a und entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,

    oder

  • bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nr. 4c und entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,

    oder

  • bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nr. 4d und entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage bei sog. verbundenen Anlagen, d. h. bei Anlagen, die Heizwasser (z. B. für die Heizkörper) und Warmwasser (Brauchwasser) gleichzeitig bereiten, durfte bis 31.12.2013 pauschal mit 18 % am Gesamtverbrauch angesetzt werden.

 
Achtung

Rechtslage seit 1.1.2014

Seit 1.1.2014 muss die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler gemessen werden (§ 9 Abs. 2 HeizkostenV in der seit 1.1.2009 geltenden Neufassung).

Der Energiebedarf für das Warmwasser wird damit von der energetischen Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik entkoppelt. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden kann.

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