Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden.[1]

Es dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die entweder über eine sachverständige Bestätigung verfügen, wonach sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder deren Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.

Da es sich bei Wärmezählern um Messgeräte handelt, unterliegen sie der Eichpflicht. Die Eichkosten gehören zu den umlagefähigen Kosten. Nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV ist eine Aufteilung der Kosten auch auf mehrere Jahre zulässig.

Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip funktionieren, werden nicht geeicht, da sie nicht die verbrauchte Wärmemenge messen, sondern nur einen Verhältniswert anzeigen. Solche Heizkostenverteiler sind nicht eichpflichtig.[2]

 

Eichung der Zähler

Bei den Wärmezählern handelt es sich um Messgeräte, die alle 6 Jahre nachgeeicht werden müssen.

Verantwortlich für die Einhaltung der Eichfristen ist der Eigentümer der Messgeräte, auf den die Verantwortung für die Einhaltung des Eichgesetzes mit dem Erwerb und Einbau der Geräte übergeht. Als Besitzer der Messgeräte gilt bei Mietwohnungen der Vermieter. In Eigentümergemeinschaften ist nicht immer sicher, ob die Messgeräte zum Gemeinschafts- oder zum Sondereigentum zählen, weshalb die Verantwortlichkeit im Einzelfall zu prüfen ist – in der Regel stehen sie im Gemeinschaftseigentum.

Die Prüfung der Eichpflicht und das Nacheichen kann im Rahmen eines Wartungsvertrags auf den Messgerätehersteller übertragen werden.

Im Übrigen gelten folgende Eichfristen:

 
Zählerart Eichfristen
Warmwasserzähler alle 6 Jahre
Wärmezähler alle 6 Jahre
Kaltwasserzähler alle 6 Jahre
Gaszähler alle 8 Jahre
Stromzähler alle 16 Jahre
Heizkostenverteiler nicht eichpflichtig
 

Seit 1.1.2015 besteht für Verwender von Messgeräten eine Anzeigepflicht gem. § 32 MessEG

Werden neue oder erneuerte Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler verwendet, muss die Verwendung innerhalb von 6 Wochen nach der Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde angezeigt werden. Dafür wurde eine zentrale Meldeplattform eingerichtet unter www.eichamt.de.

Anzeigepflichtig ist der Hauseigentümer bzw. Verwalter als Verwender. Mit Inkrafttreten einer Änderung des § 32 Abs. 1 Satz 1 MessEG ist seit dem 19.4.2016 klargestellt, dass auch derjenige, der im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, die Geräte anzeigen muss (Messdienstleister).

Anzugeben sind

  • die Geräteart,
  • der Hersteller,
  • die Typbezeichnung,
  • das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
  • die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

Miete/Leasing von Verbrauchserfassungsgeräten

 

Vor Miete oder Leasing der Messgeräte müssen die Mieter informiert werden!

Will der Gebäudeeigentümer Verbrauchserfassungsgeräte mieten oder leasen, ist er gem. § 4 Abs. 2 HeizkostenV verpflichtet, dies den Mietern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen. Die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Mieter innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Widerspricht die Mehrheit der Mieter der Anmietung, kann der Vermieter seine Aufwendungen nur umlegen, wenn er die Geräte kauft und den Kaufpreis über eine Mieterhöhung nach § 559 BGB an die Mieter weitergibt. Eine Umlage im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ist dann unzulässig.

 

Musterschreiben: Mieterinformation über beabsichtigte Miete/Leasing von Verbrauchserfassungsgeräten

Sehr geehrte(r) ______________________,

laut Gesetz müssen Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch abgerechnet werden. Schon deswegen sind Messgeräte (Wasser-, Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler) ein Muss für jede Mietwohnung. Sie ermöglichen eine präzise Abrechnung, sodass Sie letzten Endes wirklich nur das bezahlen müssen, was Sie auch tatsächlich verbraucht haben.

Die notwendigen Messeinrichtungen müssen regelmäßig geprüft und geeicht, defekte Geräte müssen rechtzeitig erkannt und ersetzt werden.

Zudem gibt es immer modernere Geräte, die dem jeweiligen, aktuellen Stand der Technik entsprechen und noch präziser und damit gerechter messen. Bei den neuen funkgesteuerten Geräten entfällt zudem noch das regelmäßige persönliche Ablesen der Geräte durch den Ableser, was Ihnen Zeit und Unannehmlichkeiten erspart.

Damit dies gewährleistet ist, habe ich/haben wir mich/uns entschlossen, entsprechende Geräte der Firma ________ , einem der führenden Anbieter im Bereich Messtechnik, anzumieten bzw. zu leasen. Nach § 4 Abs. 2 Heizkostenverordnung bin ich/sind wir dazu verpflichtet, Sie darüber zu informieren.

Für Ihre Wohnung entstehen nach den aktuellen Preisen folgende Kosten:

  • ___ Stück Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip je ___ Euro pro Jahr
  • ___ Stück Elektronische Heizkostenverteiler je ___ Euro pro Jahr
  • ___ Stück Elektronische Wärmezähler je ___ Euro pro Jahr
  • ___ Stück Warmwasserzähler je ___ Euro pro Jahr
  • ___ Stück Kaltwasserzähler je ___ Euro pro Jahr

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