Interessenabwägung

Kündigt ein Vermieter mit der Begründung, dass der Mieter seine Pflicht zur Duldung der Besichtigung verletzt habe, so sind die Interessen des Vermieters an der Besichtigung und die Interessen des Mieters an einem ungestörten Mietgebrauch gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung ist dem Besitzrecht des Mieters an der Wohnung aus Art. 14 GG und dem Recht aus Art. 13 GG ein hoher Stellenwert einzuräumen. Insbesondere müssen die Gerichte berücksichtigen, ob dem Mieter die Besichtigung zu den infrage stehenden Zeitpunkten zuzumuten ist.[1]

Notwehrrecht des Mieters

Will ein Vermieter ein Besichtigungsrecht gegen den Willen des Mieters eigenmächtig erzwingen, darf sich der Mieter hiergegen wehren. Eine Kündigung ist regelmäßig auch dann nicht berechtigt, wenn der Mieter die Grenzen erlaubter Notwehr geringfügig überschreitet. Auch in diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 BGB nicht gegeben, weil bei der danach erforderlichen Interessenabwägung das Fehlverhalten des Vermieters zu berücksichtigen ist.[2]

Verweigerung trotz Duldungstitel

Anders ist es zu beurteilen, wenn der Vermieter bereits einen Duldungstitel erwirkt hat und der Mieter gleichwohl eine Besichtigung verweigert. In einem solchen Fall liegt im Allgemeinen ein Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 1 BGB vor. Insbesondere ist der Vermieter nicht gehalten, zunächst die Vollstreckung des Duldungstitels zu versuchen.[3]

[3] BGH, Beschluss v. 5.10.2010, VIII ZR 221/09.

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