Wird eine vertragliche Leistungspflicht verletzt, wandelt sich der dem Vermieter zustehende Anspruch auf Erfüllung nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 BGB – also nach Fristsetzung – in einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld um.
Hierzu zählen im Wesentlichen 3 Gruppen von Vertragsverletzungen:
- Ist der Mieter vertraglich zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, hat der Vermieter nach § 281 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Mieter trotz Fälligkeit der Renovierung eine unrenovierte oder ungereinigte[1] Wohnung zurückgibt. Der Schadensersatzanspruch setzt nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Vermieter dem Mieter "erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat".[2]
- Gibt der Mieter die Mietsache in beschädigtem oder verunreinigtem Zustand zurück, hängt der Schadensersatzanspruch von einer vorherigen Fristsetzung ab, wenn der Vermieter zur Schadensbeseitigung erhebliche Kosten aufzuwenden hat.[3]
- Gleiches gilt, wenn der Mieter vertraglich verpflichtet ist, bei Mietende Einbauten zu entfernen oder Veränderungen der Mietsache rückgängig zu machen und er diese Rückbaupflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.[4]
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