Die HeizKV bestimmt, welche Messgeräte für die Verbrauchserfassung infrage kommen und welche Räume mit den Erfassungsgeräten auszustatten sind. Der Vermieter darf die Geräte frei auswählen, allerdings muss er die Belange der Mieter hinsichtlich der Kosten angemessen berücksichtigen. Wichtig ist, dass die Messgeräte für das jeweilige Heizsystem geeignet sind und so angebracht werden, dass sie technisch einwandfrei funktionieren.

Wenn die Messdienstfirma ungeeignete Geräte auswählt oder sie nicht ordnungsgemäß installiert, geht dies zulasten des Gebäudeeigentümers. Er ist für Fehler der Messdienstfirma verantwortlich, weil diese lediglich sein Erfüllungsgehilfe ist (§ 278 BGB).[1]

Neu: Pflicht zur Installation fernablesbarer Zähler und Heizkostenverteiler

Seit dem 1.12.2021 ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler zu installieren. Alle Zähler, die nicht fernablesbar sind, müssen voraussichtlich bis zum 31.12.2026 durch fernablesbare Geräte ersetzt werden (§ 5 Abs. 2, Abs. 3 HeizKV).

[1] AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 29.11.1985, 15 C 474/85, MM 1986, Nr. 2, 47.

1.1 Auszustattende Räume

Grundsätzlich müssen alle Räume, die einen Heizkörper aufweisen, mit Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet werden. Für Räume ohne Heizkörper gilt dies nicht.

1.2 Gemeinschaftsräume

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 HeizKV sind die Gemeinschaftsräume von der Ausstattungspflicht ausgenommen. Dazu gehören die Räume, die allen Nutzern gemeinsam zur Verfügung stehen, zum Beispiel Flure, Treppenhäuser, Trockenräume, Waschküchen, Fahrradkeller usw. Diese Räumlichkeiten haben keinen erhöhten Wärmebedarf. Der Energieverbrauch beträgt etwa 2 bis 3 % des Gesamtverbrauchs, fließt dort mit ein und wird entsprechend dem festgelegten Umlageschlüssel auf die Nutzer verteilt.

Gemeinschaftsräume, die einen nutzungsbedingt hohen Wärme- oder Warmwasserverbrauch aufweisen, zum Beispiel Schwimmbäder und Saunen, sind dagegen ausstattungspflichtig. Bei diesen ist der Gebäudeeigentümer gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 HeizKV zur gesonderten Verbrauchserfassung verpflichtet.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 HeizKV muss für Räume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch eine verbrauchsabhängige Vorerfassung vorgenommen werden. In diesen Fällen sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume anfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Eine solche Vereinbarung könnte die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft darstellen.

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