(1) 1Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamteinkommen die Grenzen, die in Absatz 2 bezeichnet oder vom Senat nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. 2Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 12 bis 14 anzuwenden.

 

(2) Die Einkommensgrenze beträgt:

 

1.

für einen Einpersonenhaushalt 12 000 Euro,

 

2.

für einen Zweipersonenhaushalt 18 000 Euro,

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person 4 100 Euro. 3Die Einkommensgrenze nach Satz 1 erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absatzes 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), in der jeweils geltenden Fassung um weitere 1 000 Euro.

 

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen insbesondere

 

1.

zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung,

 

2.

im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder

 

3.

zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen Abweichungen festzulegen.

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