(1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förderzusage der zuständigen Stelle gewährt.

 

(2) 1In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen

 

1.

über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand sowie

 

2.

bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter Anwendung der §§ 15 bis 22 über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.

2In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden, insbesondere Bestimmungen zur Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der in § 23 Absatz 1 genannten Daten.

 

(3) Die Bindungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 werden bestimmt bei der

 

1.

Mietwohnraum- und Modernisierungsförderung als Belegungs- und Mietbindungen nach Maßgabe von; dabei können Bindungen außer an gefördertem Wohnraum ganz oder zum Teil an nicht gefördertem Wohnraum begründet werden,

 

2.

Förderung selbst genutzten Wohneigentums als Belegungsbindungen nach Maßgabe des § 18 Absatz 6.

 

(4) 1Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; sie bedarf der Schriftform. 2Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen gehen nach den in der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels enthaltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über.

 

(5) 1Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 2Sie kann versagt werden, wenn auch bei Einhaltung der Fördervoraussetzungen die Förderung offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.

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