(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger einer Einrichtung die weitere Beschäftigung der Leitung oder von sonstigen Beschäftigten ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.

 

(2) 1Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 für die Leitung ausgesprochen und der Träger der Einrichtung keine geeignete neue Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der Einrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers der Einrichtung für eine begrenzte Zeit eine kommissarische Leitung einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach den §§ 24 bis 26 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Betriebs der Einrichtung vorliegen. 2Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. 3Die Tätigkeit der kommissarischen Leitung endet, wenn der Träger der Einrichtung mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt, spätestens jedoch nach einem Jahr.

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