Die Eigenleistungen bestehen aus:

  • dem Eigenkapital,
  • dem Wert eigener Sach- und Arbeitsleistungen (eingebrachte Baustoffe, Selbsthilfe). Dies gilt auch für Leistungen, die ein Bauherr mit eigenem Unternehmen und eigenen Arbeitnehmern erbringt,
  • dem Wert des eigenen Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile,
  • dem Skonto, wenn bei den Gesamtkosten[1] die für die Leistung oder Lieferung erbrachte Zahlung in voller Höhe ausgewiesen worden ist.
 
Hinweis

Höhe des Eigenkapitals

Auszuweisen ist die Höhe des Eigenkapitals und der Wert der jeweiligen Leistungen. Außerdem ist die Eigenkapitalverzinsung anzugeben. Im steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungsbau kann eine Verzinsung in Höhe des Zinssatzes für erste Hypotheken, der im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit marktüblich war, angesetzt werden.

Öffentlich geförderter Wohnungsbau

Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau ist für Eigenleistungen bis zu 15 % der Gesamtkosten des Bauvorhabens eine Verzinsung von 4 % zulässig. Für den darüber hinausgehenden Teil kann eine Verzinsung in Höhe des Zinssatzes für erste Hypotheken, der im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel marktüblich war (bei Bewilligung vor dem 1.1.1974) bzw. eine Verzinsung von 6,5 % (bei Bewilligung nach dem 31.12.1973) angesetzt werden.

Dieselbe Verzinsung gilt für Wohnungen, die im "Zweiten Förderungsweg" durch Aufwendungszuschüsse oder -darlehen nach § 88 II. WoBauG gefördert worden sind.

Bundes- oder Landesbedienstetenwohnung

Für Bundes- oder Landesbedienstetenwohnungen, die mit Darlehen oder Zuschüssen aus Wohnungsfürsorgemitteln i. S. v. § 87a II. WoBauG gefördert worden sind, darf für das Eigenkapital eine Verzinsung angesetzt werden, die dem Betrag entspricht, mit dem das Darlehen oder der Zuschuss verzinst werden muss.

Auf jeden Fall kann auch hier als Mindestverzinsung der für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau höchstzulässige Zinssatz verlangt werden.

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