Entscheidungsstichwort (Thema)

Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor”

 

Leitsatz (amtlich)

Einer Person, die die gesetzliche Altersgrenze für Professoren erreicht hat, kann die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor” nicht verliehen werden.

 

Normenkette

SUG §§ 33, 43 Abs. 2, § 66

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin”.

Die 68 Jahre alte Klägerin promovierte am 13.07.1967 zur Doktorin der Philosophie und legte am 24.09.1969 das erste Staatsexamen und am 24.10.1970 das zweite Staatsexamen für das Lehramt an Realschulen ab. Nach einer Tätigkeit bei der Beklagten als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Fachrichtung Angewandte Sprachwissenschaft sowie Übersetzen und Dolmetschen bei der Beklagten war sie dort in den Jahren 1972 bis 1990 Lehrbeauftragte für Französisch und von Oktober 1990 bis Ende März 2004 Lehrkraft für besondere Aufgaben in der frankophonen, französischen und englischen Abteilung der Fachrichtung. In der Zeit von 1992 bis 1998 hat sie zusätzlich zu diesem Lehrdeputat Lehraufträge für Englisch bzw. Anglistik am Sprachenzentrum beziehungsweise am Institut für fremdsprachliche Philologie an der Universität Magdeburg wahrgenommen. Am 26.06.2003 hat sie sich habilitiert. Ihr wurde am 09.07.2003 die Venia Legendi für das Fach französische und englische Übersetzungswissenschaft verliehen. Mit Wirkung vom 01.12.2003 trat sie in den gesetzlichen Ruhestand. Sie führt ihre Lehrtätigkeit in Form eines unbezahlten Lehrauftrages weiter. Zudem betreut sie Dissertationen und Diplom-Arbeiten und ist an der Abnahme von Prüfungen beteiligt.

Mit Schreiben vom 09.02.2006 beantragte sie förmlich ihre Ernennung zur „außerplanmäßigen Professorin”. Unter dem 16.06.2006 teilte ihr die Beklagte mit, der damalige Dekan der philosophischen Fakultät I, Universitätsprofessor Dr. C., habe das von der Klägerin beantragte Verfahren nicht eingeleitet, da die Fachrichtung 4.6 – Angewandte Sprachwissenschaft sowie Übersetzen und Dolmetschen – deren Antrag nicht unterstützen würde. Bei dem Verfahren zur Ernennung zur „außerplanmäßigen Professorin” gemäß § 43 Abs. 2 SUG sei es notwendig, dass an der Entscheidung Fachleute hoher Spezialisierung teilnähmen. Diese Fachleute seien selbstverständlich aus der genannten Fachrichtung heranzuziehen. Zur Vorbereitung der Entscheidung habe der damalige Dekan, Universitätsprofessor Dr. C., bei der Fachrichtung 4.6 nachgefragt, ob grundsätzlich die Bereitschaft bestehe, den Antrag der Klägerin auf Ernennung zur „außerplanmäßigen Professorin” zu unterstützen. Die Fachrichtung 4.6 habe mit ihrem Votum vom 17.01.2006 die Unterstützung zur Ernennung abgelehnt. Der damalige Dekan, Universitätsprofessor Dr. C., habe daraufhin mit dem Schreiben vom 24.01.2006 den Antrag der Klägerin an das Dekanat abgelehnt. Dies sei auch zum Wohle der Klägerin geschehen, um ihr ein Verfahren zu ersparen, das höchstwahrscheinlich mit einem negativen Ergebnis geendet hätte. Zur Begründung der Entscheidung werde weiter auf das beigefügte Votum der Fachrichtung 4.6 vom 17.01.2006 verwiesen.

In diesem vom Geschäftsführer der Fachrichtung 4.6, Universitätsprofessor Dr. D., unterschriebenen Schreiben heißt es: „Ihr Schreiben habe ich Ihrem Wunsch gemäß an die Professorinnen der Fachrichtung weitergeleitet und um entsprechende Stellungnahme gebeten. Es liegt mir jedoch nur eine Befürwortung des Antrages vor; die anderen drei Stellungnahmen meinen, die Leistungen von Frau Dr. A. in der Forschung und Lehre seien mit der kurz vor ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erfolgten kumulativen Habilitation angemessen gewürdigt. Sie sehen nunmehr keine Gründe für weitere Schritte wie eine Ernennung zur außerplanmäßigen Professorin.

Die im Jahre 2001 vom Mittelbewirtschafter übermittelte Stellungnahme zu Frau Dr. A. stand im Zusammenhang mit einem anderen Vorgang, nämlich der eventuellen Verleihung einer Honorarprofessur durch die Landesregierung nach dem alten SUG. Auf Wunsch kann ich ihnen auch gerne die einzelnen Stellungnahmen zuleiten.”

Gegen die Ablehnung der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin” erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26.06.2006 Widerspruch. Dieser wurde mit Bescheid der Beklagten vom 31.08.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Dekan habe auf die Einleitung des Verfahrens verzichtet, da die Begutachtung der Leistungen der Klägerin nach seiner Ansicht nicht zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis geführt hätte. Die Stellungnahmen der Professoren der Fachrichtung 4.6 zur Verle...

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