Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt in den §§ 43 ff. die sog. "Versicherung für fremde Rechnung".[1] Danach muss der Versicherungsnehmer nicht zwingend auch der Versicherte sein. Angesichts der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist diese die Versicherungsnehmerin und damit der Vertragspartner des Versicherers. Das Gemeinschaftseigentum gehört aber weiter den Wohnungseigentümern und nicht der Gemeinschaft. Das Sondereigentum steht ohnehin den Sondereigentümern zu. Beim Abschluss einer Gebäudeversicherung für die Wohnungseigentumsanlage ist das Auseinanderfallen von Versicherungsnehmer und Versichertem somit regelmäßig der Fall.

Die nach dem WEG bestehende Trennung von Gemeinschafts- und Sondereigentum ist den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fremd. Versichert ist zum Beispiel nach den Versicherungsbedingungen für die verbundene Wohngebäudeversicherung (VGB) vielmehr das gesamte Gebäude.

Mitversichert ist damit stets auch das Sondereigentum. Der einzelne Eigentümer kann in Besitz des Versicherungsscheins sowie bei Gebäudeversicherungsschäden mit der dann erforderlichen Zustimmung des Versicherungsnehmers gemäß den §§ 328 BGB, 43 ff. VVG eigenständig als Versicherter Ansprüche gegenüber dem Versicherer anmelden. Soweit es ausschließlich um Schäden im Sondereigentum geht, besteht ein zwingender Zustimmungsanspruch bereits aus der Rechtsnatur des Versicherungsvertrags als echter Vertrag zugunsten Dritter i. S. v. § 328 BGB, da das in den Versicherungsbedingungen geregelte Zustimmungserfordernis ausschließlich dem Schutz des Versicherers vor einer doppelten Inanspruchnahme dient.

Die Pflichten des Verwalters beim Schaden im Sondereigentum beschränken sich auf die Schadensanzeige beim Versicherer und etwaige Notmaßnahmen. Weiter hat er den Wohnungseigentümer bei der Geltendmachung des eigenen Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Versicherer zu unterstützen, was insbesondere für eine nach § 44 Abs. 2 VVG erforderliche Zustimmung zur Rechtsverfolgung gegenüber dem Versicherer gilt.

 
Hinweis

Zustimmungsanspruch

Da die Zustimmung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsnehmer zu erteilen hat, richtet sich der Zustimmungsanspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Zustimmung ist durch den Verwalter zu erteilen.

 
Achtung

Versicherungsleistung steht Geschädigtem zu

Da es sich bei der Gebäudeversicherung um eine Versicherung auf fremde Rechnung handelt, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, Versicherungsleistungen an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Erbringt also die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens am Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, muss diese Versicherungsleistung an den geschädigten Sondereigentümer ausgezahlt werden.[2]

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