1Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln[1] [Bis 31.07.2022: elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen] müssen. 2In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
A. II. 1. |
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten |
A. II. 2. |
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten |
A. II. 3. |
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten |
A. II. 4. |
Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter |
A. II. 5. |
Bauten auf fremden Grundstücken |
A. II. 6. |
technische Anlagen und Maschinen |
A. II. 7. |
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
A. II. 8. |
Anlagen im Bau |
A. II. 9. |
Bauvorbereitungskosten |
A. II. 10. |
geleistete Anzahlungen |
A. III. 1. |
Anteile an verbundenen Unternehmen |
A. III. 2. |
Ausleihungen an verbundene Unternehmen |
A. III. 3. |
Beteiligungen |
A. III. 4. |
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
B. II. 5. |
Forderungen gegen verbundene Unternehmen |
B. II. 6. |
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
B. III. |
Anteile an verbundenen Unternehmen |
Auf der Passivseite
C. 1. |
Anleihen davon konvertibel |
C. 2. |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
C. 7. |
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen |
C. 8. |
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. |
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