Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 02.12.1999; Aktenzeichen 3 HO 351/99)

 

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Gera vom 02.12.1999 (3 HO 351/99) wird abgeändert und die Beklagten werden verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, es zu unterlassen, ohne gesonderte behördliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, indem sie die Erfüllung kaufvertraglicher Pflichten gegenüber Dritten durchsetzen oder durchzusetzen versuchen, soweit es sich nicht um einen von ihnen vermittelten Kaufvertrag handelt.

Im übrigen wird die Berufung unter Abweisung des weitergehenden Antrages zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Verfügungsbeklagten, bei denen es sich um Brüder handelt, betreiben unter der Bezeichnung „B. Management” eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und bieten u.a. Leistungen bei Immobiliengeschäften an. Von ihnen begehren die Verfügungskläger, die einer in K. residierenden Anwaltskanzlei angehören, es zu unterlassen, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.

Mit Schreiben vom 21.08.1999 wandte sich der Verfügungsbeklagte zu 2) schriftlich an den Notar S. und zeigte diesem an, daß die Verfügungsbeklagten von der Zeugin B., die mit dem Verfügungsbeklagten zu 2) verheiratet ist, den Auftrag bekommen hätten, sich der „Sache Kauf Eigentumswohnung am Compassberg 4 in W.” anzunehmen. In dieser Angelegenheit bat er, die Zeugin B. mit einer Auflassung in das Grundbuch eintragen zu lassen. Ferner teilte er mit, daß alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Eintragung erfüllt seien und bat, alles Notwendige zu veranlassen. Ein ähnliches Schreiben sandte der Verfügungsbeklagte zu 2) am 24.08.1999 an die Firma Z. Wohnbau GmbH und bat diese ebenfalls, die Zeugin B. mit der Auflassung in das Grundbuch eintragen zu lassen. Unter Beifügung des Schreibens an den vorgenannten Notar teilte der Verfügungsbeklagte zu 2) in dem Schreiben vom 24.08.1999 zudem mit, daß alle Vereinbarungen erfüllt worden seien, die eine ordnungsgemäße Eintragung erfordere.

Grundlage für die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten zugunsten der Zeugin B. war ein von ihr mit den Verfügungsbeklagten am 12.01.1999 abgeschlossener Immobilienauftrag, in dem diese mit dem Nachweis von Kaufinteressenten und mit der Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses beauftragt wurden. Die Präambel des Vertrages hielt fest, daß die Zeugin B. noch nicht in das Grundbuch eingetragen ist. Sie versicherte in dem Vertrag, daß alle Rechnungen ordnungsgemäß bezahlt worden seien und keine finanziellen Rückstände hinsichtlich der laufenden Kosten bestehen. Die Schreiben des Verfügungsbeklagten zu 2) vom 21.08. und 24.08.1999 enthielten keinen Hinweis auf den mit der Zeugin B. abgeschlossenen Immobilienauftrag sowie die Ehe mit dieser.

Mit Schreiben vom 16.09.1999 forderten die Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch Schreiben der Rechtsanwältin H. vom 24.09.1999 lehnten sie dieses ab.

Die Verfügungskläger haben beantragt,

den Verfügungsbeklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, ohne gesonderte behördliche Erlaubnis, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, einschließlich der Rechtsberatung, insbesondere Personen anzubieten, die Erfüllung der Pflichten in notariellen Kaufverträgen zu prüfen, ggf. die Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten abzuwickeln.

Durch Beschluß vom 04.10.1999 hat das Landgericht Gera ohne mündliche Verhandlung die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Hiergegen haben die Verfügungsbeklagten mittels eines am 21.10.1999 beim Landgericht Gera eingegangenen Schriftsatzes Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungskläger haben die Auffassung vertreten:

In dem Anerbieten der Verfügungsbeklagten, die Voraussetzungen für den Vollzug des Grundstückskaufvertrages zu prüfen, liege eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die von den Verfügungsbeklagten geschäftsmäßig betrieben werde. Diese werde von Art. 1 § 1 RBerG untersagt und sei gemäß § 1 UWG wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG seien nicht erfüllt.

Die Verfügungskläger haben beantragt,

den Beschluß des Landgerichts Gera vom 04.10.1999 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagten haben beantragt,

den Beschluß des Landgerichts Gera vom 04.10.1999 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten haben die Auffassung vertreten:

Sie würden keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgen. Die von den Verfügungsklägern gerügten Schreiben seien im Zusammenhang mit der Durchführung eines Maklerauftrages angefertigt worden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege a...

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