Leitsatz (amtlich)

1. Vorstandsmitglieder eines Vereins bleiben im Regelfall nach der Satzung auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt angenommen hat.

2. Nach der Lehre von der fehlerhaften Organstellung bleibt auch eine eventuell satzungswidrige Bestellung eines Vorstandsmitglieds eines Vereins wirksam vom Beginn der tatsächlichen Amtsausübung bis zur Geltendmachung des Mangels, zu der ein Widerruf der Bestellung oder eine Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied erforderlich ist. Bis zur Beendigung des fehlerhaften Organverhältnisses ist das Vorstandsmitglied als wirksam bestellt anzusehen. Die von ihm vorgenommenen Rechtshandlungen wirken für und gegen den Verein.

3. Die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen muss innerhalb angemessener, jedenfalls aber beschränkter Zeit einer Klärung zugeführt werden (vgl. BGH NJW 1973, 235; KG OLGZ 1971, 480). Die Treuepflicht des Mitglieds gebietet ihm, eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben. Unterlässt das Mitglied dies, kann der Verein annehmen, dass das Mitglied die Vereinsmaßnahme akzeptieren und nicht mehr dagegen vorgehen wolle. Einer gleichwohl später erhobenen Klage steht dann der Einwand der Verwirkung des Klagerechts entgegen (vgl. Saarl. OLG, Urteil v. 02.04.2008 - 1 U 450/07).

4. Die ohne Genehmigung erfolgte Erhöhung des Daches einer Kleingartenlaube von 2,50 m auf 5 m widerspricht den kleingärtnerischen Zwecken und rechtfertigt damit nach Abmahnung eine Kündigung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG wegen einer "nicht unerheblichen Pflichtverletzung". Die Höhe der Laube ist zwar im Gesetz nicht geregelt; Höhenbegrenzungen ergeben sich aber bereits aus der (kleingärtnerischen) Funktion der Laube im Zusammenhang mit den baurechtlichen Zulässigkeitsbestimmungen. Lauben dürfen keine Höhe haben, die sie nach landesrechtlichen Vorschriften dazu geeignet macht, zum dauernden Wohnen genutzt zu werden (BVerwG DÖV 1984, 855; OLG Hamm BeckRS 2008, 5436).

5. Der Pächter kann sich demgegenüber auch nicht auf Bestandsschutz seiner bereits im Hinblick auf die Grundfläche zu großen Laube berufen. Ein Bestandsschutz - sei es gem. § 18 BKleingG oder gem. § 242 BGB aus Treu und Glauben - deckt keinen Umbau des Daches von 2,50 m auf 5 m Höhe. Entscheidend zur Wahrung des Bestandsschutzes bei Umbauarbeiten ist, dass die Identität der vorhandenen Laube erhalten bleibt. Kennzeichen dieser Identität sind u.a. Standort, Bauvolumen, Zweckrichtung und ein adäquates Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Gebäude und den Instandhaltungsmaßnahmen dergestalt, dass das ursprüngliche Gebäude als die Hauptsache erscheint (vgl. Mainczyk/Nessler, Bundeskleingartengesetz, 12. Aufl., § 18 BKleingG Rn. 4).

6. Einen Anspruch auf einer Laube in der gewünschten Höhe kann ein Pächter ggfs. aus dem sog. vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz haben (OLG Hamm, Urteil v. 13.11.2007 - 7 U 22/07). Diesbezüglich kann sich ein Pächter darauf berufen, dass er Gleichbehandlung mit anderen Pächtern beanspruchen kann, die ebenfalls "höhere Häuser" haben. Der Grundsatz hindert den Verpächter aber nicht daran, seine Grundsätze zur Gestattung übergroßer Lauben zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern und von da an alle Laubenbesitzer dahingehend gleichzubehandeln, dass neue Umbauanträge mit Überschreitung des Flächenmaßes/Verfehlung der kleingärtnerischen Nutzung nicht mehr geduldet werden.

7. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG verlangt keine Abwägung, wenn die sachlichen Voraussetzungen der Vorschriften ("Verstoß gegen Verbot baulicher Anlagen ohne Genehmigung", "Fortsetzung einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung trotz Abmahnung") vorliegen. Dies hat seinen Grund darin, dass es sich nicht - wie bei § 543 BGB, § 594e BGB, § 8 Nr. 2 BKleingG - um eine fristlose Kündigung handelt. Dementsprechend benötigt die von einem Verpächter ausgesprochene ordentliche Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG weder eine nachhaltige Störung der Kleingärtnergemeinschaft noch die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Vertragsverhältnisse für den Verpächter (so auch Mainczyk/Nessler, a.a.O., § 9 Rdnr. 6).

8. Die Kündigung ist gem. § 9 Abs. 2 BKleingG nur für den 30. November eines Jahres zulässig und hat im Fall des hier gegebenen § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG spätestens am dritten Werktag im August des entsprechenden Jahres zu erfolgen.

9. Die Rückgabe der Pachtparzelle gem. §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB iVm § 4 Abs. 1 BKleingG umfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich - wenn nicht der Pachtvertrag etwas anderes regelt - neben der Übergabe des unmittelbaren Besitzes an dem Grundstück auch die Entfernung von Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen, die der Pächter eingebracht oder von seinem Vorpächter übernommen hat, soweit diese nicht vereinbarungsgemäß vom Verpächter oder vom nachfolgenden Pächter übernommen werden (vgl. BGH, Urteil v. 01.04.2013 - III ZR 249/12; NJW 1981...

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