
Eine Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG kommt nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG auch dann in Betracht, wenn ein Verein (Subunternehmer-)Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringt, die sich lediglich mittelbar beim begünstigten Personenkreis niederschlagen.
Vor dem Schleswig-Holsteinischen FG klagte ein Verein, der nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 51 - 68 AO). Der Verein führte u. a. Transporte von Blut und Gewebeproben zwischen Arztpraxen/Krankenhäusern auf der einen Seite und Laboren auf der anderen Seite durch.
Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG
Es bestanden dabei keine Vertragsbeziehungen zu Patienten. Vertragliche Beziehungen bestanden lediglich zwischen dem Kläger und den Krankenhäusern, Ärzten bzw. den Laboren. Das Finanzamt lehnte deshalb eine Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ab. Doch das FG entschied, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung vorliegen.
Beim BFH ist die Revision unter Aktenzeichen V R 14/22 anhängig.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 28.6.2022, 4 K 96/19, veröffentlicht mit dem FG-Newsletter III/2022