Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinsausschluss eines NPD-Landesvorsitzenden

 

Normenkette

BGB § 71 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2023; Aktenzeichen 1 BvR 187/21)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 5. November 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über den Ausschluss des Klägers aus dem beklagten Sportverein.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2009 Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und Landesvorsitzender in X. seit dem Jahr 2016. Mitglied des beklagten Sportvereins mit Sitz in einer Gemeinde bei Y. ist er seit 2014.

Der Vorstand des beklagten Vereins kündigte mit Schreiben vom 22. September 2015 dem Kläger erstmals die Ausschließung aus dem Verein wegen seiner Mitgliedschaft in der NPD an. Über deren Wirksamkeit konnte das vereinsinterne Ehrengericht nach dessen Anrufung durch den Kläger nicht entscheiden, weil hierzu geladene Spieler nicht zu der Anhörung des Klägers erschienen waren. Nach einer weiteren Ausschließung des Klägers mit Schreiben vom 25. April 2016 und nachfolgender Zustimmung durch das vereinsinterne Ehrengericht erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses. In zweiter Instanz stellte das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 23. Februar 2018 fest, dass der gegen den Kläger gerichtete Ausschluss vom 25. April 2016 wegen formeller Mängel unwirksam und der Kläger weiterhin Mitglied des beklagten Vereins sei.

Nachfolgend änderte der Beklagte seine Satzung auf der Mitgliederversammlung vom 19. April 2018. Die Eintragung der Satzungsänderungen erfolgte am 29. August 2018 in das Vereinsregister.

§ 2 der Satzung lautet nunmehr:

"Zweck und Aufgaben

1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen wie z. B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.

2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit und insbesondere der Jugend in Z. und Umgebung auf dem Gebiet des Sports. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Verein dem Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter können zu diesem Zweck vor Aufnahme ihrer Tätigkeit um die Erbringung eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses verpflichtet werden. Daneben hat jeder den Ehrenkodex des Landessportbundes Schleswig-Holstein zu unterzeichnen, zu dem sich der Verein ausdrücklich bekennt."

§ 7 der Satzung lautet:

"Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen bzw. Regelungen des Vorstandes und/oder der Abteilungsvorstände verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Sperren / Platz- / Hallenverbot

d) Ausschluss

Ein Mitglied kann insbesondere dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt. Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied an extremistischen oder anderweitigen diskriminierenden Veranstaltungen teilnimmt, bzw. eine solche Gesinnung z.B. durch das Tragen beziehungsweise Zeigen von u.a. rechtsextremen Kennzeichen und Symbolen zeigt oder Mitglied einer nach § 2 dieser Satzung genannten oder vergleichbaren Organisation ist.

2. Der Beschluss über die Maßregelungen zu b), c) und d) ist mit Einschreiben unter Angabe von Gründen sowie einer Rechtsmittelbelehrung versehen zuzustellen.

3. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Zustellung das Ehrengericht anrufen, dessen Entscheidung endgültig ist.

4. Bei Verstößen von Mitgliedern des Vorstands bzw. von Abteilungsvorständen wird auf Antrag von mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Abteilungsmitglieder des TuS das Ehrengericht i.S. des Abs. 1 tätig."

Auf die weiteren Einzelheiten der Satzung wird verwiesen (Anlage K 2, Bl. 32 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilten der Vorstandsvorsitzende des Beklagten und sein Stellvertreter dem Kläger nach dessen Anhörung am 12. Januar 2019 den erneuten Ausschluss aus dem beklagten Verein mit. Der Kläger rief das Ehrengericht an. Nach nochmaliger Anhörung des Klägers...

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