(1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vorgehen.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für betroffene Personen, wenn sich der Sächsische Datenschutzbeauftragte mit einer Beschwerde nach § 16 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

 

(3) 1In Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte beteiligungsfähig. 2Er ist in diesen Verfahren der Beklagte oder der Antragsgegner.

 

(4) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäߧ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBI. 1 S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anordnen.

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