Die technischen Mindestanforderungen richten sich nach der LSV in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Es wird ausdrücklich auf die Einhaltung des Mess- und Eichrechts sowie der Preisangabenverordnung hingewiesen.

 

6.2.1

Vertragsbasiertes Laden

Die Ladeinfrastruktur muss vertragsbasiertes Laden ermöglichen. Hierbei ist mindestens der Zugang über sichere und zertifizierte Smartcards und Lesegeräte sowie sichere Smartphone-Apps zu ermöglichen.

 

6.2.2

Roaming

Es ist mittels Roaming für alle Kunden sicherzustellen, dass Vertragskunden sowohl von regional agierenden als auch von überregional agierenden Anbietern von Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider – EMP) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen, Ladevorgänge starten und bezahlen können.

Die Ladeinfrastruktur muss über einen aktuellen offenen Standard wie z. B. OCPP an ein IT-Backend (Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur) angebunden und remotefähig sein.

Die Vorbereitung der Ladeinfrastruktur für die spätere Unterstützung der Umsetzung von ISO/IEC 15118, zur Integration eines Smart-Meter-Gateways sowie Hard- und/oder Software-seitige Möglichkeiten zur Nachrüstung weiterer Funktionalitäten inklusive des dafür erforderlichen Platzes und/oder Steckplatzes wird erwartet.

 

6.2.3

Ad-hoc-Laden

Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Dies stellt er sicher, indem er

 

a)

an dem jeweiligen Ladepunkt keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet

aa)

ohne direkte Gegenleistung, oder

bb)

gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder

 

b)

an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und den Zahlungsvorgang anbietet mindestens mittels

aa)

eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems über ein Kartenterminal mit Lesegerät,

bb)

eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems kontaktlos durch Vorhalten einer Karte oder eines mobilen Endgeräts, jeweils mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation oder

cc)

eines gängigen Kreditkartensystems und eines der in § 38 Absatz 2 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes genannten Zahlungsgeschäfte browserbasiert über eine kostenlose mobile Internetseite, die keine dauerhafte Registrierung erfordert.

Zusätzlich kann die Bezahlung mittels eines gängigen internetbasierten Systems ermöglicht werden, wobei in der Menüführung die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind; dabei muss in den Fällen in Buchstabe b (bargeldloser Zahlungsvorgang) Doppelbuchstabe aa und bb mindestens eine Variante der internetbasierten Bezahlung kostenlos ermöglicht werden. § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Sofern ein Betreiber die Stromabgabe ohne Gegenleistung gewährt, müssen die Anforderungen für die Authentifizierung und das vertragsbasierte Laden nicht beachtet werden. Es ist jedoch auch hier für alle Kunden sicherzustellen, dass sie den jeweiligen Ladepunkt auffinden, den dynamischen Belegungsstatus auf einer geeigneten Plattform einsehen und Ladevorgänge starten können.

Wird innerhalb der Mindestbetriebsdauer des Ladepunkts eine direkte Gegenleistung erhoben, müssen die technischen Anforderungen bzgl. vertragsbasierten Ladens, Authentifizierung und Roaming aus der vorliegenden Förderrichtlinie erfüllt werden.

 

6.2.4

Preisangaben

Um für Benutzer von Ladepunkten Preistransparenz zu gewährleisten, muss der Preis für das Ad-hoc-Laden an der Ladeeinrichtung angegeben werden. Setzt sich der Preis aus mehreren Bestandteilen zusammen (z. B. Startgebühr, Arbeitspreis etc.), sind diese separat auszuweisen. Das Ausweisen der Ad-hoc-Ladekonditionen ausschließlich über eine Smartphone-App ist nicht zulässig.

 

6.2.5

Technische Anforderungen an den Netzanschluss und Pufferspeicher

  • Anzeige der geplanten Errichtung der Ladeinfrastruktur beim Verteilnetzbetreiber;
  • Einhaltung der Netzanschlussbedingungen des Netzbetreibers;
  • Eine Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher ist zulässig. Der Pufferspeicher hat der Versorgung von ladenden Elektrofahrzeugen zu dienen.

Es wird empfohlen, bei der Entscheidung über die Anschlussleistung auf die zukünftige Ausbaufähigkeit bei steigender Nachfrage durch Elektrofahrzeug-Nutzer zu achten.

Bei Verwendung eines Pufferspeichers zur Reduzierung der Netzanschlussleistung wird empfohlen, auf eine ausreichende Dimensionierung von Netzanschlussleistung und Speicherkapazität des Pufferspeichers unter Berücksichtigung des zu erwartenden zukünftigen Ladeaufkommens zu achten.

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