Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt minderjähriger Kinder

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich ist auch im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 646 Rz. 1, m.w.N.). Dies gilt auch für das Anpassungsverfahren gem. § 655 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § § 645 ff., §§ 646, 655

 

Verfahrensgang

AG Kandel (Beschluss vom 30.05.2005; Aktenzeichen 2 FH 5/05)

AG Landau (Aktenzeichen 1 FH 11/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird in seiner Ziff. 3 geändert:

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird der Antragstellerin die zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwältin S.S., L. beigeordnet.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist der Antragstellerin die zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwältin beizuordnen.

Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich auch im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 646 Rz. 1, m.w.N.). Eine davon abweichende Beurteilung ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin gibt der Umstand, dass es sich um ein Anpassungsverfahren gem. § 655 ZPO handelt, keinen Anlass von der Beiordnung eines Rechtsanwalts abzusehen. Zwar schreibt das Gesetz eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt für das Anpassungsverfahren nicht vor. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist eine Beiordnung aber gleichwohl geboten, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. So liegen die Dinge im hier vorliegenden Fall.

Die Voraussetzungen für eine Abänderung im vereinfachten Verfahren sind für die anwaltlich nicht vertretene Partei nicht ohne weiteres zu durchschauen. Zu klären ist etwa, ob die Abänderung im eigenen Namen oder in gesetzlicher Vertretung für das Kind verlangt werden kann und ab wann bzw. in welcher Höhe der erhöhte Unterhaltszahlbetrag geltend zu machen ist. Zudem muss der Antragsteller mit Einwendungen des Antragsgegners rechnen (§ 655 Abs. 3 ZPO), auf die er sachgerecht zu reagieren hat. Wegen der möglichen Verbindung des vereinfachten Abänderungsverfahrens gem. § 655 ZPO mit der Abänderungskorrekturklage gem. § 656 ZPO müssen die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners beurteilt und ein aus der Regelung des § 656 Abs. 3 ZPO resultierendes Kostenrisiko eingeschätzt werden. All diese Fragenkreise erfordern fachkundigen Rat und rechtfertigen es auch im vorliegenden Fall der bedürftigen Partei einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. zu alledem auch: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.3.2005 - 6 WF 175/04; OLG Nürnberg v. 14.3.2001 - 10 WF 858/01, MDR 2001, 819 = OLGReport Nürnberg 2001, 296; OLG Naumburg v. 27.8.2001 - 14 WF 125/01, OLGReport Naumburg 2002, 186; OLG Braunschweig v. 22.10.2001 - 1 WF 176/01, OLGReport Braunschweig 2002, 32 = MDR 2002, 539).

Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Wertes des Beschwerdegegenstandes sind nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1443828

MDR 2006, 577

AGS 2006, 140

www.judicialis.de 2005

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