Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 13.02.2001; Aktenzeichen 2 FH 577/01)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weiden vom 13. Februar 2001 in Ziffer II. aufgehoben.

II. Der Antragstellerin wird im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug Frau Rechtsanwältin … zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die von ihrem Ehemann getrenntlebende Antragstellerin hat unter dem Datum des 12.01.2000 ein Anerkenntnisurteil hinsichtlich des Unterhalts für die gemeinschaftlichen Kinder …, geboren …, geboren … und …, geboren … je über 100 % des Regelbedarfs abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils erwirkt.

Mit Antrag ihrer Bevollmächtigten vom 01.02.2001 beantragt sie im vereinfachten Unterhaltsanpassungsverfahren den Titel gemäß § 655 ZPO der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB anzupassen. Sie beantragt für das Verfahren gemäß § 114 ZPO Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung.

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht – Familiengericht – Weiden hat mit Beschluss vom 13.02.2001 Prozesskostenhilfe für den Antrag mit Wirkung ab 01.02.2001 bewilligt, da erst zu diesem Zeitpunkt die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht wurde. Den Antrag auf Beiordnung der Antragstellervertreterin, Rechtsanwältin …, hat es mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag auch bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Weiden hätte eingereicht werden können. Der Antrag auf Umstellung des Titels beinhalte lediglich die Umsetzung einer gesetzlichen Regelung. Der Zuziehung eines Anwalts bedürfe es hierzu nicht.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung und gegen die Prozesskostenhilfebewilligung erst mit Wirkung ab 01.02.2001.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig.

1. Die Beschwerde ist insoweit nicht begründet, als Prozesskostenhilfe erst ab 01.02.2001 bewilligt wurde, denn erst zu diesem Zeitpunkt lagen die für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben vor. Zwar ist gemäß § 119 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit ab Antragstellung – auch durch rückwirkende Anordnung – zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass die Partei einen formgerechten Antrag gestellt und die erforderliche Erklärung gemäß § 117 ZPO vorgelegt hat (vgl. Philippi bei Zöller, ZPO, 22. Auflage, § 119, Rn 39 unter Hinweis auf eine gefestigte BGH-Rechtsprechung).

Prozesskostenhilfe konnte somit erst ab 01.02.2001 bewilligt werden. Die Beschwerde war insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch insoweit begründet, als ihr Antrag auf Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen wurde, § 121 Abs. 2 ZPO.

Zwar schreibt das Gesetz eine Vertretung durch einen Anwalt weder im Unterhaltsverfahren noch in dem vereinfachten Unterhaltsanpassungsverfahren vor. § 121 Abs. 2 ZPO ermöglicht in diesen Fällen jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die Antragstellerin hat drei Kinder, deren Unterhalt mit 100 % des Regelbedarfs tituliert ist. Auch wenn im vereinfachten Unterhaltsabänderungsverfahren die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners durch die erhöhten Zahlbeträge nicht berücksichtigt werden kann, wirft die Neuregelung doch einige schwierige Fragen auf: So die Festlegung der Kindergeldanrechnungsbeträge und der neuen Zahlbeträge, ferner den Beginn der veränderten Zahlungspflicht durch die Beschränkung der Neufestsetzung auf die Zeit ab Antragstellung gemäß Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 02.11.2000. Es erscheint im Regelfall nicht angemessen, die Partei zunächst auf die Beratung durch den Rechtsanwalt zu beschränken, welche für die bedürftige Partei nach dem Beratungshilfegesetz zu entlohnen wäre und für die Antragstellung an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts zu verweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die antragstellende Partei den früheren Titel unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts erwirkt hat und die Ehe bislang nicht geschieden ist.

Soweit das Amtsgericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen hat, war der Beschluss daher aufzuheben und die Beiordnung auszusprechen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1417561

FamRZ 2001, 1715

JurBüro 2001, 482

Das Juristische Büro Heft 9/2001

MDR 2001, 819

MDR Heft 14/2001

Ppfleger 2001, Heff 8/9

Rpfleger 2001, 434

OLGR-MBN 2001, 296

www.judicialis.de 2001

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