Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich ist auch im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 646 Rz. 1, m.w.N.). Dies gilt auch für das Anpassungsverfahren gem. § 655 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § § 645 ff., §§ 646, 655

 

Verfahrensgang

AG Landau (Beschluss vom 03.11.2004; Aktenzeichen 1 FH 11/04)

AG Kandel (Aktenzeichen 2 FH 5/05)

 

Gründe

Der angefochtene Beschluss wird in seiner Ziff. 4. geändert:

Dem Antragsgegner wird zur Vertretung im Rahmen der ihm im Hinblick auf die nach Rechtshängigkeit erfolgte Antragsrücknahme bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin ... zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts beigeordnet.

Das Formular "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" ist so umfangreich und für den juristischen Laien mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten unübersichtlich und schwer verständlich, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe geboten erscheint.

Dem Antragsgegner ist bei Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrages mit Formblatt mitgeteilt worden, dass er sich Hilfe zum Ausfüllen des Vordrucks bei Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, jedem AG und ggf. dem Jugendamt holen kann. Es kann deshalb die - zwar kostenpflichtige, aber im selben Zusammenhang empfohlene - Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht mit dem Verweis auf die kostenlose Hilfe beim AG oder Jugendamt als nicht erforderlich i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO erachtet werden.

Die Einschränkung der Beiordnung erfolgt im Hinblick auf § 121 Abs. 3 ZPO im vermuteten Einverständnis der beigeordneten Rechtsanwältin, das im Zweifel im Beiordnungsantrag zu sehen ist (OLG Brandenburg Rpfleger 2000, 280), zumal Anhaltspunkte für den Anfall weiterer Kosten (etwa Reisekosten der Prozessbevollmächtigten) nicht bestehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1443830

FamRZ 2006, 212

OLGR-West 2005, 906

www.judicialis.de 2005

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