Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 7 O 547/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.04.2002; Aktenzeichen V ZR 302/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart – 7 O 547/98 –

abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 598.311,80 DM Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübereignung der Eigentumswohnung WGBH 74.749 BV Nr. 1, Miteigentumsanteil von 200/1.000 an dem Grundstück Gemarkung …, Flst. 4222/6, … str. 162, Flst. 4224/1, …straße, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 3. OG – im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnet – zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 5 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 95 %; für die 1. Instanz verbleibt es bei deren Kostenentscheidung.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 630.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

bis

640.000,00 DM

Beschwer des Klägers:

33.082,13 DM

Beschwer der Beklagten:

598.311,80 DM

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt den sogenannten großen Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung vor dem Abschluß eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung.

Den Beklagten gehören mehrere Wohnungen im Gebäude …straße 162 in …. Die Wohnungen wurden verwaltet von der … Immobilien- und Verwaltungs GmbH, …, … deren Geschäftsführer der Zeuge … B., ein Bruder des Beklagten Ziff. 1, ist.

Am 1.2.1996 beauftragten die Beklagten die … Immobilien- und Verwaltungs GmbH als Makler zum Nachweis von Kaufinteressenten oder zur Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses bezüglich der Wohnungen Ziff. 1–4 in der …straße 162. Auf eine Zeitungsanzeige der Maklerin hin setzte sich der Kläger mit ihr wegen des Erwerbs einer Eigentumswohnung in Verbindung. Es kam zu einer ersten Besichtigung der Wohnung im Erdgeschoß des Gebäudes …straße 162. An dieser Besichtigung nahmen der Kläger und der Zeuge … B. als Geschäftsführer der … … Immobilien- und Verwaltungs GmbH teil. Weil dem Kläger diese Wohnung nicht zusagte, wurden ihm noch andere Wohnungen in diesem Gebäude vom Zeugen … B. vorgestellt. Bei einer weiteren Besichtigung am 24.10.1996, zu der der Kläger den Architekten S. hinzugezogen hatte, wurde mit dem Zeugen … B. über den Zustand des Gebäudes und des Daches gesprochen. Der Kläger entschied sich, diese Wohnung zu erwerben.

Am 23.12.1996 wurde der notarielle Kaufvertrag geschlossen. An diesem Termin nahm auch der Zeuge … B. teil. Beim Notar traf der Kläger zum ersten mal einen der Verkäufer, nämlich den Beklagten Ziff. 1, der mit Vollmacht für die übrigen Miteigentümer der vom Kaufvertrag betroffenen Wohnung auftrat. Zu Verhandlungen über den Kaufvertrag kam es beim Notar nicht mehr. Der Notar hatte den Kaufvertrag vorbereitet gehabt. Der Kaufpreis betrug 552.500,– DM. In § 3 Ziff. 5 des Kaufvertrages ist folgendes ausgeführt:

„Die Veräußerung erfolgt im gegenwärtigen Zustand unter Ausschluß der Gewährleistung für sichtbare und verborgene Sachmängel und ohne Zusicherung besonderer Eigenschaften. Der Verkäufer versichert jedoch, daß ihm keine versteckten Mängel bekannt sind. Dem Käufer ist der Zustand des Kaufgegenstandes bekannt.”

Nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages zahlte der Kläger den Kaufpreis und wurde als Eigentümer der Eigentumswohnung eingetragen.

Im Jahr 1997 wurde dem Kläger bekannt, daß das Dach des Gebäudes in einem sanierungsbedürftigen Zustand ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft …straße 162 beschloß am 11.2.1999 eine Dachsanierung. Die auf den Kläger entfallende Umlage für die Dachreparatur beträgt 10.205,39 DM.

Der Kläger hat behauptet, bei der Besichtigung der Wohnung mit Architekt S. vor Abschluß des Kaufvertrages habe der Zeuge … B. auf Frage nach dem Zustand des Daches mitgeteilt, daß hier keine Mängel vorlägen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß das Dach sanierungsbedürftig gewesen sei. Nach der Reparatur des Daches im Juni 1996 sei ihm vom Handwerker und dem Zeugen D. die Sanierungsbedürftigkeit des Daches mitgeteilt worden. Ein entsprechender Hinweis habe sich auch aus der dem Zeugen B. als Geschäftsführer der hausverwaltenden Gesellschaft im Juli 1996 bekanntgewordenen Rechnung der Firma … Bedachungen GmbH vom 15.7.1996 ergeben.

Der Kläger hat deshalb die Ansicht vertreten, die Beklagten müßten sich diese arglistig falsche Äußerung des Maklers gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Ohne diese Äußerung hätte der Kläger den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Zug um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung müßten ihm deshalb die Beklagten den Kaufpreis zurückerstatten und Schadensersatz...

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