Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 13.01.1999; Aktenzeichen 10 O 57/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 13. Januar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 10 O 57/98 – einschließlich des ihm ab dem 26. November 1998 zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen,

2. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Parteien wird auf jeweils 228.184,99 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 20. August 1992 (Bl. 10 ff d.A.) erwarben die Kläger von den Beklagten die in Elversberg, … gelegene und im Grundbuch von Elversberg, Band Blatt … verzeichnete Eigentumswohnung zum Preis von 155.000 DM. Der Kaufvertrag sieht unter IV. 2. vor (Bl, 16 d.A.):

„Für das angegebene Flächenmaß sowie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes wird keinerlei Gewähr geleistet.”

Die Beklagten hatten die in der mittleren Etage eines dreigeschossigen, im Jahre 1962 errichteten Gebäudes befindliche Wohnung im Jahre 1982 gekauft, bis zum Jahre 1989 selbst bewohnt und danach bis zum Verkauf anderweitig vermietet. Vor Abschluß des Kaufvertrages wurden die Kläger von den Beklagten über die Behebung eines Sturmschadens an dem Dach des Wohnhauses in Kenntnis gesetzt.

Die für das Gebäudegrundstück am 23. Januar 1980 erstellte Teilungserklärung enthält in § 13 folgende Regelung (Bl. 58 d.A.):

„Die Wohnungseigentümer haben in dem Verhältnis des Wertes ihres Wohnungs- und Sondereigentums zu einer Instandhaltungsrücklage zu den Bewirtschaftungskosten und -lasten für das gemeinschaftliche Eigentum bei zutragen. Über die Höhe dieser Instandhaltungsrücklage beschließt die Eigentümer Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.”

Tatsächlich war im Zeitraum bis zum 1. Januar 1993 von den Wohnungseigentümern eine Instandsetzungsrücklage nicht gebildet worden, Gegen den von den Klägern vorliegend geltend gemachten großen Schadensersatzanspruch (Bl. 100 d.A.) erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung (Bl. 100 d.A.).

Die Kläger haben vorgetragen,

das Gebäudedach habe bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhebliche Mängel auf gewiesen, weil das Dach im Traufbereich und die Gaubenanschlüsse zur Dachnische undicht gewesen seien sowie in Folge fehlender Wärmedämmung über dem Spitzboden Kondensatanfall aufgetreten sei. Außerdem sei der Balkon der Dachgeschosswohnung mit einem mangelhaften Wandanschluss behaftet, der die Ursache für eine Regendurchdringung der Wände darstelle. Beide ihnen bekannten Feuchtigkeitsmängel hätten die Beklagten verschwiegen. Ferner seien sie von den Beklagten nicht darüber informiert worden, dass eine Instandhaltungsrücklage nicht angelegt worden sei. Der ihnen durch den. Vertragsschluss entstandene Gesamtschaden belaufe sich auf 228.184,99 DM (Bl. 6 ff d.A.).

Die Kläger haben beantragt (Bl. 100, 1 f d.A.),

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 228.184,99 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung Zug um Zug gegen Übertragung des im Grundbuch von Elversberg, Band … Blatt … eingetragenen 387,100/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung Elversberg, Flur … verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 im 1. Obergeschoss nebst Keller des Aufteilungsplanes zu zahlen,

Die Beklagten haben Klageabweisung betragt (Bl. 101 d.A.).

Die Beklagten haben vorgetragen,

ihnen seien die von den Klägern behaupteten Mängel, deren Vorhandensein im Übrigen bestritten werde, zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht bekannt gewesen. Bis zum Verkauf an die Kläger sei in die Wohnung niemals Wasser eingedrungen. Die Bewohner der Dachgeschosswohnung hätten nicht über Feuchtigkeitsschäden geklagt. Instandhaltungsrücklagen seien nicht gebildet worden, weil die Eigentümer persönlich erhebliche Investitionen für die Wohnanlage erbracht hätten. Die Kläger selbst hätten eine monatliche Rücklage von 70 DM als zu hoch bezeichnet.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 134 ff d.A.), auf das wegen weiterer Einzelheiten des erst instanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Vernehmung von zwei Zeugen (Bl. 124 f d.A.) abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung hätten die Kläger nicht den Beweis eines arglistigen Verhaltens der Beklagten erbracht, Gegen das am 19. Januar 1999 zugestellte (Bl, 141 d.A.) Urteil richtet sich die am 12. Februar 1999 eingelegte (Bl, 143 f d.A.) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. April 1999 (Bl. 148 d.A.) am 1. April 1999 begründete (Bl. 150 f d.A.) Berufung.

Die Kläger, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen, führen zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, das Landgericht habe versäumt, von ihnen bezeichnete Zeugen zu vernehmen. Der Zeuge H. sei zum Beweis eines Wassereintritts aus dem Dach wie auch im Bereich des Balkonanschlusses benannt worden. Des gleichen sei die für Feuchtigkeitsschäden des Dac...

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